Entscheidung
I ZR 213/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 213/07 vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei- ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte im Streitfall die Teilnahmebedingungen für das von ihr veranstaltete Gewinnspiel mit der in dem Werbespot gemach- ten Angabe Servus mit F. geht's jetzt auf Entdeckung Im Januar täglich ein Entdeckerset zu gewinnen Sei Bambudscha Geh in den Handel! nicht in einer den Erfordernissen des § 4 Nr. 5 UWG entsprechen- den Weise klar und eindeutig angegeben. Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2006 - 97 O 21/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 143/06 -