Entscheidung
2 ARs 569/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 569/09 2 AR 351/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung u. a. Az.: 233 Ds - 280 Js 29002/09 Amtsgericht Darmstadt Az.: 65 5bAR 92/09 Amtsgericht -Jugendgericht- Nürnberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 13. Januar 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts- gericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig. Gründe: Die Abgabe durch das Amtsgericht Darmstadt gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach Nürnberg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Ju- gendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in Hessen wohn- haft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 ARs 547/06). 1 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl