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Entscheidung

2 ARs 591/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 591/09 2 AR 368/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht Verteidigerin: Az.: 2 Ds 22 Js 9569/09 Amtsgericht Erding - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zittau übertragen. Gründe: Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abwei- chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum Zittau ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Erding einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in Erding erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten ver- bundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zittau. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl