Entscheidung
IV ZR 188/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 188/07 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 71.149 € Gründe: Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Landgericht Duis- burg mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 (Haftpflichtprozess) am 15. De- zember 2004 erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden Deckungsprozess bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin des Klägers zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzan- sprüche auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten Sache im Sinne des Leistungsausschlusses des § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen. 1 - 3 - 2 Auch wenn man das dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Vor- bringen der dortigen Klägerin (früheren Vermieterin des jetzigen Klägers) in den Blick nimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b), ergibt sich lediglich, dass dem Kläger (und Versicherungsnehmer) des vorliegenden Rechtsstreits das von ihm 1992 zum Zweck des Betriebs einer chemischen Reinigung an- gemietete Geschäftslokal von der Vermieterin in mangelfreiem Zustand überlassen worden war und er es bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelhaftem Zustand zurückgegeben, sich ferner mit der Verpflich- tung, den Mangel zu beseitigen, in Verzug befunden hat. Der Mangel der Mietsache bestand darin, dass das Erdreich unmittelbar und seitlich ver- setzt unter der angemieteten Ladenfläche mit leicht halogenisierten Koh- lenwasserstoffen (LHKW) kontaminiert war. Soweit der jetzige Kläger in dem genannten Versäumnisurteil zur Beseitigung dieser Bodenverunreinigung und zum Ersatz für Schäden verurteilt worden ist, die auf der verspäteten Erfüllung dieser Verpflich- tung beruhen, stützt sich das auf den Anspruch der Vermieterin wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach § 280 BGB. Zwar ist der Mieter gemäß § 546 BGB auch verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzuge- ben. Für diese Rückgabeverpflichtung ist der Zustand der Mietsache (d.h. die Mangelfreiheit) jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHZ 104, 285, 289; 86, 204, 209). Gibt der Mieter eine mangelhafte Mietsa- che zurück, so kann dies aber seine Schadensersatzpflicht wegen Ver- letzung einer vertraglichen Nebenpflicht begründen (Palandt/Weidenkaff, BGB 69. Aufl. § 546 Rdn. 5). Hier ist der gemietete Laden selbst voll- ständig geräumt übergeben worden. Für eine Schadensersatzverpflich- tung nach § 280 BGB reichte es aus, dass der von der Vermieterin bean- 3 - 4 - standete Mangel auf einer äußeren Einwirkung auf die Mietsache beruhte (vgl. dazu Weidenkaff aaO § 536 Rdn. 20), nämlich die durch die Ausga- sung von LHKW aus dem Boden verursachte Gefahr für künftige Mieter und andere Personen. Insoweit war es für den Erlass des Versäumnisur- teils unerheblich, ob die Substanz der Mietsache selbst beschädigt war und ob sich der Mietvertrag auch auf das kontaminierte Erdreich er- streckt hatte. Ebensowenig musste im Haftpflichtprozess die versiche- rungsrechtliche Frage geklärt werden, ob eine Beschädigung der Mietsa- che im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB gegeben war. Entsprechende - bindende - Feststellungen können dem Versäumnisurteil deshalb auch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht durfte vielmehr im vorliegenden Deckungs- prozess prüfen, ob das kontaminierte Erdreich zur Mietsache gehörte und die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses erfüllt waren. 4 Soweit es beide Fragen verneint hat, ferner soweit es den Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines Versicherungsfalles als ausreichend bewertet hat, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5 - 5 - 6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 4 O 403/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2007 - I-4 U 64/06 -