Entscheidung
IX ZB 264/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/09 vom 13. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landge- richts Konstanz vom 30. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die mit Schriftsatz vom 3. November 2009 eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprach- gebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Entsprechend dem Verständnis der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2009 durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners eigene Rechte geltend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrensbevoll- mächtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung des Schuldners verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch betrifft der durch die Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf des "Stalking" 2 - 3 - durch Zustellung per Postzustellungsurkunde offenbar allein die anwaltliche Be- rufstätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten und nicht die Rechtsposition des Schuldners im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die In- solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall. Die Rücknahmefiktion ist daher nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzge- richt ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326, 2327 Rn. 10). Die mit der Verfügung des Insolvenzgerichts vom 8. September 2009 verlangten Ergänzungen des Antrags sind offensichtlich weder unerfüllbar noch willkürlich. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier ange- fochtene Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerde- befugnis fehlt. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 16.10.2009 - 1 IK 143/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 62 T 148/09 -