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Leitsatz

XII ZB 12/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/05 vom 13. Januar 2010 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG §§ 40, 47 Abs. 1 Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwert- festsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Ab- weisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu er- klärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222). 1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrech- nungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 2 - 3 - und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemes- senden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt. Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -