Entscheidung
I ZB 34/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/09 vom 14. Januar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Gläubiger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsge- richts Göppingen vom 19. November 2008 die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 22. April 2009 anberaumte Zwangsräumung Gewährung von Vollstreckungs- schutz nach § 765a ZPO beantragt, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch sei- nen Verbleib in dem zu räumenden Wohnhaus abgewendet werden könne. Der Gläubiger ist der beantragten Gewährung von Räumungsschutz entgegengetre- ten. 1 - 3 - Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31. Juli 2009 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben oder eine solche fortzuführen und die Aufnahme der Behandlung unverzüglich sowie den Verlauf bis zum 29. Mai 2009 durch Vorlage von fachärztlichen Be- scheinigungen dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die dagegen gerich- tete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. 2 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gläubiger zunächst seinen Antrag auf Zurückweisung des vom Schuldner nachgesuchten Räumungsschutzes weiterverfolgt. Im Blick auf den Ablauf der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Befristung des Vollstreckungsschut- zes haben die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt. 4 1. Die Erledigung der Hauptsache kann auch noch in der Rechtsmit- telinstanz erklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung im Revisionsverfahren vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 Tz. 9 m.w.N.). Da durch die über- einstimmenden Erklärungen der Parteien das Verfahren betreffend den Voll- streckungsschutzantrag des Schuldners vom 5. März 2009 insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens gemäß der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- stands zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu berücksichtigen (BGH WRP 2005, 126). 5 - 4 - 6 2. Danach sind die Kosten des Vollstreckungsschutzverfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen. Eine für den Gläubiger günstige Entscheidung über die Kosten des Räumungsschutzverfahrens könnte nur erfolgen, wenn die Rechts- beschwerde nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Er- eignisses Erfolg gehabt und zu einer Zurückweisung des Antrags des Schuld- ners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde war zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hätte sie jedoch keinen Erfolg gehabt, weil das Beschwerdegericht die sofortige Be- schwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 1. April 2009 mit Recht zurückgewiesen hat. a) Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstre- ckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die An- wendung von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (vgl. BGHZ 161, 371, 374; 163, 66, 71 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 765a Rdn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 765a Rdn. 5 ff.; Scheuch in Prütting/ Gehrlein, ZPO, § 765a Rdn. 8). 7 Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersa- gung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuld- ners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte 8 - 5 - berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechts- schutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufga- ben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 8; Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Tz. 9). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstre- ckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuld- ner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; BGH NJW 2008, 1000 Tz. 9; NJW 2008, 1742 Tz. 9). b) Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Interessenabwägungen sowohl des Vollstreckungsgerichts als auch des Beschwerdegerichts als rechts- fehlerfrei. 9 Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Vollstreckungs- gericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens der Amtsärztin Dr. O. vom 15. Januar 2009 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts am 27. April 2009 davon ausgegangen, dass der Schuldner im Falle einer Zwangsräumung ernsthaft suizidgefährdet ist. Aus dem schriftlichen Gutachten der Amtsärztin ergibt sich des Weiteren, dass die beim Schuldner bestehende Suizidgefahr durch seine Unterbringung nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker oder durch andere Maßnah- men jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht beseitigt werden konnte. 10 - 6 - In einem solchen Fall ist eine befristete Einstellung des Zwangsvoll- streckungsverfahrens grundsätzlich zu erwägen. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbe- grenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719 Tz. 15; Beschl. v. 6.12.2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Tz. 10). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuld- ners wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Voll- streckungsgericht nachzuweisen (BGH NJW 2008, 586 Tz. 10). 11 Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Vollstreckungsge- richts. Es hat die Zwangsvollstreckung lediglich für die Dauer von vier Monaten einstweilen eingestellt und die Einstellung zudem auf die Räumung des Wohn- hauses beschränkt. Ferner hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf- gegeben, sich in ambulante oder - soweit erforderlich - stationäre fachärztliche Behandlung zu begeben und deren Aufnahme dem Vollstreckungsgericht un- verzüglich nachzuweisen. Des Weiteren wurde dem Schuldner aufgegeben, den Verlauf der Behandlung durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen 12 - 7 - bis zum 29. Mai 2009 darzulegen. Unter diesen Umständen ist es aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die sofortige Be- schwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgewiesen hat. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 01.04.2009 - 1 M 379/09 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.05.2009 - 4 T 7/09 -