Entscheidung
III ZR 328/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 328/08 Verkündet am: 14. Januar 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin einer unter anderem mit Hallen bebauten Gewerbeimmobilie. Sie verlangt von der beklagten Versicherungsmaklerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Auf- klärung und Beratung. 1 - 3 - Die Beklagte vermittelte der Klägerin 1997 den Abschluss eines Feuer- versicherungsvertrags für das Objekt bei der W. Versicherung AG. Zuvor war die Liegenschaft anderweitig feuerversichert. Im Oktober 2002 kam es zu zwei Bränden. Das erste Schadensereignis führte zu einem Gebäu- deneuwertschaden von 116.346 € und das zweite Feuer zu einem solchen von 772.139 €. 2 Bei der Schadensregulierung stellte sich heraus, dass die Gebäude unterversichert waren. Der Neuwertversicherungssumme von 2.073.394,01 € stand ein Gebäudewert von 2.731.280 € gegenüber. Die Versicherung leistete als Entschädigung für den ersten Schadensfall nur 88.317 € und für den zwei- ten lediglich 498.254 €. Die Klägerin stellte die Baulichkeiten nach dem zweiten Brand nicht wieder vollständig her. 3 Sie macht geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Gefahr einer Unterversicherung aufgrund einer unrichtig ermittelten Versi- cherungssumme hinzuweisen und auf die Erhöhung der Versicherungssumme oder auf die Vereinbarung eines Verzichts auf den Unterversicherungseinwand mit dem Versicherer hinzuwirken. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Kürzungen der Entschädigungsleistungen, die der Versicherer infolge der Unterversicherung vornahm. 4 In erster Instanz hat die Klage im wesentlichen Erfolg gehabt. Das Beru- fungsgericht hat den Schadensersatz auf 26.405,41 € begrenzt (Kürzungsbe- trag für den ersten Schadensfall abzüglich Prämienersparnis). Gegen die Kla- geabweisung im Übrigen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, sowie in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Dieses hat die Klageabweisung damit begründet, dass sich bei dem zweiten Schadensfall der Unterversicherungseinwand des Versicherers nicht ausgewirkt habe. Da die Klägerin die brandgeschädigten Gebäude nicht wieder hergestellt habe, habe sie keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des Neuwerts gehabt. Vielmehr habe sie lediglich den Zeitwert ersetzt verlan- gen können. Bei diesem Anspruch komme der Unterversicherungseinwand nicht zum Tragen. Dementsprechend habe die Versicherung den von einem Sachverständigen ermittelten Zeitwertschaden in Höhe von 410.827 € voll er- setzt. Es könne unterstellt werden, dass die Klägerin beabsichtigt habe, die Ge- bäude wieder zu errichten. Für die zur Gewährung einer Neuwertentschädigung notwendige Sicherstellung, dass die Baulichkeiten wieder hergestellt würden, sei aber zumindest der Abschluss von Bauverträgen notwendig. In diese Phase sei das lediglich im Planungsstadium befindliche Vorhaben der Klägerin zur Wiedererrichtung nie gelangt, so dass ein Anspruch auf die Neuwertspitze ge- genüber der Versicherung nicht entstanden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Klägerin aufgrund des ersten Schadens im Hinblick auf den Unterversicherungseinwand des Versicherers 28.029 € gefehlt hätten. Zum einen seien die Schäden getrennt zu betrachten. Zum anderen habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass ihr eine Fremdfinanzierung bis zu 114.000 € 7 - 5 - möglich gewesen sei. Deshalb sei die Deckungslücke aus dem ersten Brand- schaden nicht für die unterbliebene Wiedererrichtung im zweiten Schadensfall maßgeblich gewesen. II. Mit dieser Begründung lässt sich die Klageabweisung nicht aufrechter- halten. 8 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach angenommen, weil diese es unterließ, auf die Gefahr einer Unterversicherung durch eine von Anfang an unrichtig er- mittelte Versicherungssumme hinzuweisen, und sie hierdurch ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzte. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl. zu den umfassenden Pflichten des Versicherungsmaklers z.B. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10). Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen. 9 2. Dem Berufungsgericht ist weiter im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass nach § 11 Nr. 5 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerver- sicherung der W. Versicherung AG eine Entschädigung auf Neuwertbasis grundsätzlich nur gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer sicherstellt, dass er den Betrag verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, und an- sonsten nur eine Entschädigung auf der Grundlage des Zeitwerts erfolgt (siehe auch § 97 VVG a.F.; vgl. nunmehr § 93 VVG n.F.). Zutreffend ist überdies, dass 10 - 6 - - nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streit- stand - die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung den vollen Zeitwert der beschädigten Gebäude ohne Abzug für die Unterversicherung abdeckte. Des- halb ist es weiter richtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Pflicht- verletzung der Beklagten, die zu der Unterversicherung geführt hat, habe sich bei dem zweiten Brand nicht ausgewirkt, sofern die Klägerin ungeachtet der Unterversicherung nicht willens oder in der Lage gewesen sei, die beschädigten Gebäude wieder herzustellen, da sie dann ohnehin nur einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung gehabt habe, der von der Versicherung erfüllt worden sei. 3. Allerdings rügt die Revision mit Recht, die weitere Würdigung des Beru- fungsgerichts beruhe auf einer Übergehung entscheidungserheblichen Sachvor- trags der Klägerin. 11 a) Nachdem die Beklagte sich in der zweiten Instanz darauf berufen hat- te, die beim zweiten Brand beschädigten Gebäude seien nicht wieder herge- stellt worden, ist die Klägerin dem mit dem Vorbringen entgegen getreten, ge- rade die von der Beklagten verursachte Unterversicherung habe dazu geführt, dass sie zur Wiedererrichtung der Hallen nach dem zweiten Feuer nicht in der Lage gewesen sei. 12 Insbesondere im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 hat die Klägerin vor- getragen und anhand einer Tabellenkalkulation (Anlage K 22) näher erläutert, dass sie für die Wiedererrichtung der abgebrannten Gebäude insgesamt 1.018.655 € hätte aufbringen müssen. Bei der von der Versicherung angebote- nen Regulierung auf Neuwertbasis unter Berücksichtigung der Abzüge wegen Unterversicherung hätte sie nur 775.302 € erhalten. Es sei eine Finanzierungs- 13 - 7 - lücke von 350.961 € entstanden. Diesen Betrag hätte sie nicht decken können. Ihren Gesellschaftern sei es nicht zumutbar gewesen, hierfür auf ihre Privat- vermögen zurückzugreifen. Demgegenüber hätte sie lediglich ohne weiteres aufzubringende 3.684 € zuschießen müssen, wenn gegen die Versicherung ein Anspruch auf Neuwertentschädigung ohne Abzug für Unterversicherung be- standen hätte. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag übergangen. Zwar ist er in den Gründen zu I. des angefochtenen Urteils andeutungsweise angesprochen. In den Gründen zu II. ist das Vorbringen bei der rechtlichen Würdigung jedoch unberücksichtigt geblieben. Dort hat sich das Berufungsgericht nur mit einer Finanzierungslücke befasst, die durch das Fehlen von 28.029 € aus der Ent- schädigung für den ersten Brand entstanden ist. 14 b) Bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags hätte das Beru- fungsgericht die Klage, soweit sie in zweiter Instanz ohne Erfolg blieb, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen abweisen dürfen. 15 Die Richtigkeit des mit Beweisantritten versehenen Vorbringens der Klä- gerin unterstellt, wäre es auch - als Schaden zuzurechnende - Folge der von der Beklagten verschuldeten Unterversicherung, dass die Klägerin gegenüber der Versicherung lediglich einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung erlangte. Die Unterversicherung führte, wie die Revision auf der Grundlage der Berech- nungen des Versicherers näher darlegt und von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, im Ergebnis dazu, dass die Versicherungsleistung auf Neuwertbasis jedenfalls um 186.014 € geringer ausfiel. Da die Klägerin bezie- hungsweise ihre Gesellschafter diesen Betrag sowie die zwischenzufinanzie- renden 87.871 € (Neuwertspitze) nicht aufbringen konnten, unterblieb die Wie- 16 - 8 - derherstellung des Gebäudes. Dies führte wiederum dazu, dass der Versicherer lediglich auf der noch geringeren Zeitwertbasis entschädigen musste. Demge- genüber wäre die Wiedererrichtung der Hallen möglich gewesen und auch voll- zogen worden, wenn die Klägerin gegen die Versicherung einen Anspruch auf Neuwertersatz ohne Kürzung wegen Unterversicherung gehabt hätte. Zwar ist das Rechenwerk der Klägerin, wie die Revision selbst einräumt, in einer Reihe von Punkten unklar. Gleichwohl war die Klage nicht abweisungs- reif. Das Berufungsgericht hätte, soweit es die Berechnungen nicht für nach- vollziehbar gehalten hätte, der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihren Vor- trag zu ergänzen (§ 139 ZPO). 17 4. Da noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei der neuen Entscheidung hat das Beru- fungsgericht auch Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Revisi- onserwiderung auseinander zu setzen, auf das einzugehen im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht. Anzumerken ist allerdings, dass es bei einer Differenzbetrachtung für die Höhe des Schadensersatzan- spruchs der Klägerin von Bedeutung sein kann, wenn der fiktive Verkehrswert der hypothetisch neu errichteten Gebäude hinter den von der Versicherung bei 18 - 9 - einer ungekürzten Neuwertentschädigung zu ersetzenden Baukosten zurück- bleibt. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 474/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.12.2008 - 15 U 83/05 -