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Entscheidung

IX ZB 187/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/07 vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Restschuldbe- freiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 2 - 3 - - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492, 493). Die Wohlverhaltensperiode beträgt nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, aufgrund der aufgezeigten Besonder- heiten komme als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Wohlverhaltens- periode der Erlass des Verbindungsbeschlusses in Betracht, ist nicht zu Un- gunsten des Rechtsbeschwerdeführers fehlerhaft (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1750 Rn. 20). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - IN 290/99 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 4 T 161/07 -