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IX ZR 237/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL IX ZR 237/08 Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 17. Dezember 2009 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Im Urteil vom 5. November 2009 ist versehentlich nicht über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil um die notwendige Kostenentscheidung ergänzt. Die Kosten des Re- 1 - 3 - visionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterle- gen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -