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Entscheidung

AnwZ (B) 65/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/08 vom 15. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 15. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist am 17. September 1982 zur Rechtsanwaltschaft zu- gelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 17. Juli 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge- richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag- steller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti- teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre- 5 - 4 - ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) einge- tragen ist. 6 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen (Nr. 10 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensver- hältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachge- kommen. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In- teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi- derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Mandantengeldern. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Zwar ist der Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden, nachdem der Antragsteller die diesem zu Grunde liegende Forderung vollständig beglichen hat. Dies gilt auch für die drei Haftbefehle vom 12. Okto- ber 2007 (Nrn. 11 - 13 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) und für den Haftbefehl vom 9. Oktober 2009 (Nr. 16 der Forderungsliste der Antragsgegne- rin), die nach dem Widerrufsbescheid eingetragen worden waren. Damit ist zwar die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen. Zur Annah- me einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse genügt dies aber nicht. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der betroffene Rechtsan- walt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt; ins- besondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderun- 8 - 5 - gen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller trotz ei- nes entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Gegen den Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass er nach Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen seinen Verpflichtungen jeder- zeit nachgekommen sei, spricht die Mitteilung der Oberfinanzdirektion M. vom 9. Januar 2009, wonach wegen Steuerrückständen in Höhe von 11.144,72 € die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht- suchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Die Bear- beitung der Buchführung durch die Bürovorsteherin seiner Kanzlei reicht hierfür nicht aus. 9 - 6 - Der Senat konnte - in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Be- setzung (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen) - mündlich verhandeln und entscheiden, nachdem der Antragstel- ler sein Ausbleiben im Termin nicht durch ein amtsärztliches Attest entschuldigt und ein solches auch nicht nachgereicht hat. 10 Tolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 ZU 74/07 -