Leitsatz
V ZR 80/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 80/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung zu übertragen (sog. Ansichziehen), steht nicht entgegen, dass nur einem Mitglied der Gemeinschaft ein Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht. BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 55 des Landge- richts Berlin vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F. stra- ße 27 in B. . Das gemeinsame Grundstück ist mit einem um das Jahr 1890 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut. Teilende Eigentümerin war die Klägerin, die die entstandenen Einheiten bis auf vier Wohnungen veräußerte. Den Ver- äußerungen lagen überwiegend Kaufverträge über eine „gebrauchte Immobilie“ zugrunde. Nur zum Teil ging die Klägerin auch werkvertragliche Verpflichtungen ein. In einigen Verträgen übernahm sie die Renovierung des Treppenhauses. In dem mit den Erwerbern E. über die Eigentumswohnungen Nr. 1 und 11 geschlossenen Vertrag verpflichtete sie sich zur Beseitigung des Wasser- 1 - 3 - schadens in der Wohnung Nr. 11, wobei nicht nur die sichtbaren Wasserschä- den, sondern auch deren Ursachen beseitigt werden sollten. Die Wohnungen Nr. 8, 14, 15, 18, 19, 25 und 28 wurden von den Käufern an Zweiterwerber wei- terveräußert. In dem Gebäude kam es durch Wassereinbrüche zu Schäden am Ge- meinschaftseigentum, für die die Klägerin nach Auffassung der Beklagten ver- antwortlich ist. Vor diesem Hintergrund fasste die Wohnungseigentümerge- meinschaft am 6. Februar 2008 mit Stimmenmehrheit u.a. zu den Tagesord- nungspunkten (TOP) 4.1. und 4.2. folgende Beschlüsse: 2 „4.1. Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemein- schaft F. str. 27 beschließen zur Durchsetzung der auf die ord- nungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichte- ten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum, dass die Woh- nungseigentümergemeinschaft die Sachmängelgewährleistungs- rechte der Miteigentümer, insbesondere der Miteigentümer E. Miteigentumseinheit Nr. 1 + 11 an sich zieht. Die Gemeinschaft soll die alleinige Zuständigkeit haben, die Sachmängelgewährleis- tungsrechte bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen. 4.2. Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemein- schaft F. str. 27 beschließen, die WEG F. str. 27 wird er- mächtigt, die Sachmängelgewährleistungsrechte der Miteigentü- mer bezüglich der Rechte am Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen geltend zu machen.“ Mit ihrer am 6. März 2008 eingegangenen und am 4. April 2008 begrün- deten Klage hat die Klägerin u.a. beantragt, die zu TOP 4.1. und 4.2. ergange- nen Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abge- wiesen. Hinsichtlich der genannten Beschlüsse ist die Berufung der Kläger er- folglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Ungültigkeitserklärung der genannten Beschlüsse erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Wohnungseigentümer- gemeinschaft habe die Kompetenz zum Erlass der zu TOP 4.1. und 4.2. ergan- genen Beschlüsse zugestanden. Auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Erfüllungs-, Nacherfüllungs- und primäre Mängelrechte seien Rechte im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten und die die Wohnungseigentümergemeinschaft daher durch Mehr- heitsbeschluss habe an sich ziehen können. Die Herstellung, Instandhaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterfalle der ordnungsge- mäßen Verwaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Sie sei auch dann im Interes- se aller Wohnungseigentümer, wenn es nicht um eine Abweichung der allen Ersterwerbern nach der Baubeschreibung geschuldeten Beschaffenheit gehe. Der Beschlusskompetenz stehe nicht entgegen, dass nicht allen Wohnungsei- gentümern (Nach-)Erfüllungsansprüche gegen die teilende Eigentümerin zu- stünden. Der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe es offen, solche Rechte selbst dann an sich zu ziehen, wenn nur (noch) einem einzigen Wohnungsei- gentümer ein Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigen- tums zustehe, sei es, weil der Verkäufer im Übrigen Gewährleistungsaus- schlüsse vereinbart habe, sei es, weil Ersterwerber mit Gewährleistungsrechten bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden seien. Schließlich entspreche das Ansichziehen dem Erfordernis einer ordnungsge- mäßen Verwaltung. Denn auch bei Vorliegen unterschiedlicher Erwerbsverträge biete die verbindliche Willensbildung der Gemeinschaft den Vorteil, dass die (nur) in einzelnen Verträgen verankerten Ansprüche gebündelt und in einer für alle Beteiligten übersichtlichen Weise gegen den Verkäufer bzw. den Bauträger geltend gemacht würden. Vor diesem Hintergrund sei auch der die Wohnungs- eigentümergemeinschaft ermächtigende Beschluss zu TOP 4.2. nicht zu bean- standen. 4 - 5 - II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Die zur Überprüfung gestellten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft begegnen keinen Bedenken. 5 1. Das gilt zunächst für den zu TOP 4.1. ergangenen Beschluss.6 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zustand. Der Be- schluss ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sämtliche An- sprüche der Miteigentümer zur Ausübung auf die Wohnungseigentümerge- meinschaft übergeleitet werden sollten, die auf die ordnungsgemäße „Herstel- lung des Gemeinschaftseigentums“ gerichtet sind. Darunter fallen die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs-, Nacherfüllungs- und primäre Mängelrechte der Wohnungseigentümer. Deren Ausübung können die Woh- nungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (vgl. auch BGHZ 172, 42, 47 ff. m.w.N.; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906 u. 1908; ferner Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/887 S. 61 sowie Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 428). Entgegen der Auffassung der Revision gälte dies selbst dann, wenn von vornherein allein den Erwerbern E. ein Anspruch auf Beseitigung der Ursache der an dem Ge- meinschaftseigentum aufgetretenen Wasserschäden zugestanden hätte. 7 aa) Die Regelungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nur bei Bestehen gleichgerichteter Ansprüche sämtlicher Wohnungseigentümer annehmen zu wollen, wäre schon deshalb wenig überzeugend, weil es dann der teilende Veräußerer in der Hand hätte, ein Ansichziehen schon dadurch zu ver- hindern, dass er eine einzige Einheit in seinem Eigentum behielte oder nur mit einem der Erwerber einen (wirksamen) Gewährleistungsausschluss vereinbar- te. Vor allem aber bliebe bei dieser Sichtweise außer acht, dass zu einer ord- nungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer ent- 8 - 6 - sprechenden Verwaltung auch die Instandhaltung und Instandsetzung des ge- meinschaftlichen Eigentums gehört (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Dem steht die Herstellung des Gemeinschaftseigentums gleich. Die Beseitigung anfänglicher Mängel des Gemeinschaftseigentums berührt die Interessen der Wohnungsei- gentümer in gleicher Weise wie die Behebung von Mängeln, die erst später – etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist – auftreten (BGHZ 172, 42, 47; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1907). Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Behebung solcher Mängel in den gemeinschaftlichen Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Mitglieder der (werdenden) Wohnungseigentümerge- meinschaft fällt. Sowohl vor dem Eintritt von „Nachzüglern“ als auch nach dem Ausscheiden von Erwerbern ist die Gemeinschaft für die ordnungsgemäße Er- richtung verantwortlich. Zwar bleiben auch die der Gemeinschaft noch nicht an- gehörenden oder wieder ausgeschiedenen Erwerber Inhaber ihrer vertraglichen Rechte. Es fehlt ihnen jedoch die Ausübungsbefugnis, soweit sie ihre Ansprü- che auch in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht allein hätten durch- setzen können (zutreffend Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., nach § 10 Rdn. 31). Die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert auch in derartigen Konstellationen die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen. Die der Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft korrespondierende Einschränkung des einzelnen Wohnungseigentümers in der Ausübung seiner vertraglichen Rechte, die (dazu Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 30 ff.) ist dem jeweiligen Vertrag immanent (vgl. Riecke/Schmid/ Elzer, aaO, § 10 Rdn. 428; Wenzel, aaO, Rdn. 33). Das Vertragsverhältnis wird bereits mit dieser Beschränkung begründet (BGHZ 172, 42, 50). Dann aber liegt es auf der Hand, dass die Befugnis der Wohnungseigentümer, Rechte auf den Verband zur Ausübung zu übertragen, nicht davon abhängen kann, ob der Ve- räußerer noch weiteren Erwerbern gleichgerichtete Ansprüche eingeräumt hat. 9 - 7 - bb) Allerdings ist es richtig, dass in Fällen, in denen nur ein einziger Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Herrichtung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hat, nicht das Bedürfnis besteht, unterschiedliche An- sprüche gleichgerichtet zu bündeln (zu diesem Gesichtpunkt BGHZ 172, 42, 50). Das stellt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht in Frage. Die gemeinschaftliche Verantwortung der Wohnungs- eigentümer, das Gemeinschaftseigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu überführen und es in diesem zu erhalten, besteht unabhängig davon, wie vielen Wohnungseigentümern Ansprüche auf Herstellung eines vertragsgerech- ten Zustandes zustehen. Das zeigt sich auch daran, dass Mangelbeseitigungs- arbeiten am Gemeinschaftseigentum – sieht man von den Fällen der Notge- schäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) ab – nur mit Zustimmung der Wohnungsei- gentümer vorgenommen werden dürfen und eigenmächtig durchgeführte Maß- nahmen auf Verlangen wieder rückgängig gemacht werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe NZM 2001, 758; Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 28). Es ist Sache der Wohnungseigentümer darüber zu befinden, auf welche Weise Män- gel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen sind (BGHZ aaO; Riecke/ Schmid/Elzer, aaO, § 10 Rdn. 428; Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 35). 10 b) Grundsätzlich entspricht es auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Erfüllungs- und Nacherfül- lungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen werden. Die ordnungsgemäße Verwaltung erfordert es in aller Regel, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu bewerkstelligen ist (vgl. BGHZ 172, 42, 50; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 10 Rdn. 428). Daher darf von einer Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist (Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908; ders. in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 35). Solche liegen hier nicht vor. 11 - 8 - c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluss nicht unbe- stimmt. Bei verständiger Würdigung des Beschlusses sollen sämtliche – auf die Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten – Ansprüche der Mit- eigentümer zur Ausübung übertragen werden. Unklarheiten bestehen danach nicht. 12 2. Der zu TOP 4.2. ergangene Beschluss ist ebenfalls nicht zu beanstan- den. Zwar folgt schon aus der Übertragung der Ausübungsbefugnis auf die Wohnungseigentümergemeinschaft deren Befugnis, die betroffenen Rechte auch prozessual in eigenem Namen geltend zu machen. Soweit das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis verleiht, Rechte der Woh- nungseigentümer durchzusetzen, handelt diese verfahrensrechtlich in gesetzli- cher Prozessstandschaft (vgl. nur BGHZ 172, 42, 47; Riecke/Schmid/Elzer, a- aO, § 10 Rdn. 414; Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 62; jeweils m.w.N.). Indessen folgt aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss danach eine an sich überflüssige Regelung enthält, nicht ohne weiteres, dass er deshalb keinen Bestand haben könnte (vgl. auch Elzer, ZMR 2005, 892 ff.; Grziwotz/Jennißen in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 9; a.A. wohl Wenzel, aaO; vgl. auch BayObLG-ZMR 2005, 891 f.; KG NJW-RR 1993, 1104, 1105; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 23 Rdn. 257; Schmidt, ZWE 2009, 353, 354 f.; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 6). Die offenbar vorsorglich beschlossene rechtsgeschäftliche Ermächtigung zielt auf eine Rechtswirkung ab, die mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Sie stellt lediglich die verfahrensrechtliche Seite der materiellrechtlichen Regelung dar, die die Wohnungseigentümer in Ausübung ihrer Beschlusskompetenz getroffen haben. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Beschuss – wie hier – so gefasst ist, dass keine Zweifel an der Rechtslage aufkommen. 13 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.14 Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 72 C 30/08 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2009 - 55 S 165/08 WEG -