Entscheidung
AnwZ (B) 65/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/09 vom 18. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 18. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechts- anwaltschaft mit Bescheid vom 23. August 2006 wegen Vermögensverfalls und mit Bescheid vom 13. September 2006 wegen fehlender Berufshaftpflichtversi- cherung widerrufen. Die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entschei- dung gegen diese Bescheide hat der Anwaltsgerichtshof am 16. November 2007 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2007, eingegangen am 1 - 3 - 3. Dezember 2007, teilte die Antragstellerin dem Anwaltsgerichtshof mit, dass sie ihre Zulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgegeben habe. Die Antragsgegnerin widerrief aufgrund dieses Verzichts mit Bescheid vom 6. De- zember 2007, zugestellt am 12. Dezember 2007, die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Bescheid wurde am 12. Januar 2008 rechtskräftig. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Anwaltsgerichtshofs wurden der An- tragstellerin am 22. Januar 2008 zugestellt. Am 5. Februar 2008 hat sie soforti- ge Beschwerde eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.2 Mit der Bestandskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Überprüfung der Rechtmäßig- keit der Bescheide vom 23. August und 13. September 2006 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein (Rechtsschutz-) Interesse an der Klä- rung der Frage, ob der bestandskräftig gewordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem früheren, nicht bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bescheid genannten Grund hätte gestützt werden können (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124, 125; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08 Tz. 4). 3 - 4 - Über das unzulässige Rechtsmittel konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (Senat, BGHZ 44, 25, 26 f.). 4 Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 107 u. 108/06 -