Entscheidung
VIII ZB 80/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 80/09 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwer- deverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichen- der Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Be- klagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Ent- scheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits er- folgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso BFH, Beschluss vom 21. November 2007 - X S 32/07, juris, Tz. 4). 1 - 3 - Einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zum 28. Januar 2010 läuft. 2 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 01.04.2009 - 7 C 483/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 - 65 S 168/09 -