Entscheidung
IV ZR 24/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 24/09 Verkündet am: 20. Januar 2010 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2009 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfah- ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Schaustellerkaskover- sicherung unter anderem für ein Kinderfahrgeschäft (Freifallturm), das ausweislich eines Nachtrags zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 gegen "Diebstahl ganzes Fahrzeug mit 20% Selbstbeteiligung" ver- sichert war. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungs- bedingungen (AVB Schausteller 2001) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 1 - 3 - "§ 5 Obliegenheiten vor dem Schadenfall … 5. Aufenthalte bis zu 30 Tagen (§ 2 Nr. 2) Dauert ein Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 10 Tage, so muß vom 11. Tage des Aufenthaltes an ei- ne erhöhte Sicherheit der versicherten Gegenstände gegen unbefugten Zugang gewährleistet sein. Dies kann entweder durch ständige Beaufsichtigung oder durch Abstellen auf rundum hoch (mindestens 1,5 m) eingezäunten und mit ver- schlossenen Zugängen versehenen Grundstücken oder in verschlossenen festen Gebäuden geschehen. Als Beauf- sichtigung gilt die ständige Anwesenheit des Versiche- rungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauens- person beim Geschäft, verbunden mit Kontrollen. … 7. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsen- tant eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG leistungsfrei. Abweichend von § 6 Abs. 1 S. 3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. … § 13 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können so- wohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. …" Im Nachtrag zum Versicherungsschein war unter "Klausel 4 - Dieb- stahl und Raub" unter Nr. 3c folgende Regelung enthalten: 2 "Erhöhte Sicherheit (§ 5 Nr. 5 AVB Schausteller) muß be- reits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet sein." - 4 - 3 Der Kläger beschickte mit dem Freifallturm im Juli 2006 das Schüt- zenfest in G. . Nach dessen Beendigung ließ er bei seiner Abreise am Abend des 9. Juli 2006 das Fahrgeschäft zurück. Mit seiner Beauf- sichtigung beauftragte er den Zeugen K. , der diese Aufgabe am Abend des 11. Juli 2006 auf den Zeugen Kö. übertrug. Bei seiner Rückkehr am 12. Juli 2006 um die Mittagszeit stellte der Kläger fest, dass das Fahrgeschäft von unbekannten Tätern entwendet worden war. Die Beklagte lehnte am 4. Oktober 2006 wegen der Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften Versicherungsleistungen ab. Bereits am 28. Juli 2006 hatte sie anlässlich der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalles - des Sturmschadens an einem ebenfalls versicher- ten Wohnwagen - die Kündigung gemäß § 13 AVB Schausteller 2001 er- klärt. 4 Das Landgericht hat die auf Zahlung des Zeitwertes des Freifall- turms abzüglich des Selbstbehalts gerichtete Klage in Höhe von 75.640 € nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober- landesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. 5 Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.6 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es sei unstreitig ein Versi- cherungsfall eingetreten. Auf Leistungsfreiheit könne sich die Beklagte nicht berufen. Es fehle schon am objektiven Tatbestand einer Obliegen- 7 - 5 - heitsverletzung. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 enthalte nicht nur in Klausel 4 Nr. 3c, sondern auch in Klausel 2 Nr. 4 eine Ergänzung zu § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001. Danach dürfe der Versicherungsnehmer abgestellte Fahrzeuge und/oder abgestellte oder aufgebaute Geschäfte nicht länger als 24 Stunden unbeaufsichtigt lassen. Der genaue Zusammenhang zwischen den beiden Regelungen erschließe sich dem Versicherungsnehmer nicht. Diese Unklarheit sei der Beklagten als Versicherer anzulasten. Zugunsten des Versiche- rungsnehmers sei daher davon auszugehen, dass bei einem Zeitraum von bis zu 24 Stunden eine Beaufsichtigung des Fahrgeschäftes nicht notwendig sei. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass ab Dienstag- abend nach Abfahrt des Zeugen K. das Fahrgeschäft nicht mehr im Sinne der Versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei. Denn der Zeuge Kö. , der mit seinem Wohnwagen 300 m Luftlinie entfernt vom Freifallturm gestanden habe, sei weder ständig am Fahrge- schäft anwesend gewesen, noch habe er dieses ständig beobachtet oder Kontrollen vor Ort vorgenommen. Der Zeuge Kö. sei aber nur von Dienstagabend gegen 19.00 Uhr bis zum Eintreffen des Klägers am Mittwochmittag für die Beaufsichtigung des Fahrgeschäftes zuständig gewesen, mithin über einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden. Der Zeuge K. hingegen habe bis Dienstagabend den Sicherheitsvor- schriften genügt. Er habe das Fahrgeschäft aus etwa 200 m Entfernung frei im Blick gehabt und zweimal täglich Kontrollgänge vorgenommen. Das reiche aus, weil eine "ständige Anwesenheit" vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden müsse, dass eine Auf- sichtsperson die gesamte Zeit über gleichsam "auf einem Stuhl neben dem Fahrgeschäft sitzen" und dieses beaufsichtigen müsse. 8 - 6 - 9 Unabhängig davon sei die Beklagte ihrer Kündigungsobliegenheit aus § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. nicht nachgekommen. Diese gesetzliche Regelung sei in § 5 Nr. 7 AVB Schausteller 2001 nicht wirksam abbe- dungen, da die Klausel zum Nachteil des Klägers als Versicherungsneh- mer von ihr abweiche (§ 15a VVG a.F). Die Kündigung vom 28. Juli 2006 habe die Beklagte im Zuge der Abwicklung eines anderen Versiche- rungsfalles ausgesprochen. Dadurch sei keine Kündigung des gesamten Versicherungsverhältnisses erfolgt unter Einbeziehung auch des streitbe- fangenen Freifallturms. Nach § 30 Abs. 1 VVG a.F. stehe dem Versiche- rer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung nur wegen ei- nes Teils der versicherten Gegenstände vorlägen, das Recht zur Kündi- gung für die übrigen Teile nur zu, wenn anzunehmen sei, dass er für die- se allein den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen haben würde. Davon sei hier - bei insgesamt 15 versicherten Schaustel- lergeschäften - nicht auszugehen; anderes habe die Beklagte nicht dar- gelegt. Von der Kündigungspflicht sei die Beklagte schließlich nicht des- halb entbunden, weil mit dem Diebstahl des Freifallturms zugleich das versicherte Interesse entfallen sei. Bei dem entsprechenden Fahrge- schäft handele es sich um keine "Massenware", die ohne weiteres etwa ins Ausland verschoben werden könne. Überdies bestehe das versicher- te Interesse für die übrigen Fahrgeschäfte - als Sachgesamtheit - fort. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger von ihrer Leistungspflicht frei geworden. 10 - 7 - 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Inhalt der Sicherheitsobliegenheit ausschließlich aus § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 i.V. mit der zwischen den Parteien vereinbarten Klau- sel 4 Nr. 3c. Diese ist im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 enthalten, der nach den vom Berufungsgericht auf Grund- lage des unstreitigen Parteivorbringens getroffenen Feststellungen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senat in BGHZ 123, 83, 85). 12 b) Ein verständiger Versicherungsnehmer wird bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Versicherungsbedingungen schon den ein- leitenden Formulierungen der betreffenden Klauseln 2 und 4 entnehmen, welchen - klar voneinander abgegrenzten - Anwendungsbereich diese haben sollen. Die Klausel 4 ist mit "Diebstahl und Raub" überschrieben und bezieht sich gemäß Nr. 1 auf die versicherten Fahrgeschäfte nebst den darin enthaltenen versicherten Sachen, wenn diese zusammen mit dem Fahrzeug entwendet werden. Die Klausel 2 trägt hingegen die Überschrift "Einbruchdiebstahl und Raub" und erfasst nach Nr. 1 alle Waren und sonstigen zum Geschäft gehörenden beweglichen Gegen- stände, soweit diese sich in einem allseitig fest umschlossenen Fahrzeug befinden. Darum geht es hier ersichtlich nicht, weil das Fahrgeschäft in seiner Gesamtheit abhanden gekommen ist. Der Unterschied zwischen 13 - 8 - einem Diebstahl - der Entwendung des gesamten Fahrgeschäfts - und einem Einbruchdiebstahl - des Eindringens in ein Fahrgeschäft unter Entwendung nur des Inhalts - ist auch einem juristischen Laien geläufig und kann von einem verständigen Versicherungsnehmer entsprechend eingeordnet werden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Unklar- heit der Versicherungsbedingungen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich werde, welche der Verhaltensanforderungen - Klausel 4 Nr. 3c oder Klausel 2 Nr. 4 des Nachtrags - für ihn im gegebenen Fall maßgeblich sein solle, besteht somit nicht. (2) Der Versicherungsnehmer wird weiter der - allein maßgebli- chen - Klausel 4 Nr. 3c entnehmen, dass gegenüber § 5 Nr. 5, 7 AVB Schausteller 2001 veränderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein sollen. Eine erhöhte Sicherheit nach Maßgabe des § 5 Nr. 5 AVB Schau- steller 2001 muss bereits bei einem Aufenthalt von über 24 Stunden ge- währleistet sein. Die von ihm zu erfüllende Sicherheitsobliegenheit wird der Versicherungsnehmer nach alledem so verstehen, dass er für den Fall, dass der (gesamte) Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen län- ger als 24 Stunden dauert, für eine erhöhte Sicherheit Sorge tragen muss, nämlich durch das Abstellen des Fahrgeschäfts auf einem beson- ders gesicherten Gelände bzw. in einem verschlossenen festen Gebäude oder ständige Beaufsichtigung. 14 c) In dieser Lesart ist die Klausel 4 Nr. 3c hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie ist auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem durch die Rechtsprechung geprägten Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versi- cherungsfalles (§ 6 VVG a.F.) zu vereinbaren ist. 15 - 9 - 16 (1) Die Klausel führt dem Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten klar und durchschaubar vor Augen. Sie ist für den durchschnitt- lichen Versicherungsnehmer nicht nur verständlich, sondern lässt auch die damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastun- gen soweit erkennen, wie dies nach den Umständen vom Versicherer ge- fordert werden kann (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.; Senatsurteile vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f. und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 16). Sie verweist ausdrücklich auf § 5 Nr. 5 AVB Schau- steller 2001 und bringt zum Ausdruck, dass die dort näher umschriebe- nen Sicherheitsanforderungen bereits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet sein müssen. Den Bezug zwischen der ur- sprünglichen und der abgeänderten Fassung der Sicherheitsvorschrift kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres herstellen. Die Klausel lässt somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit - und ohne die Verständ- nismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu über- fordern - erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Se- natsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II; vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18). (2) Durch die in Klausel 4 Nr. 3c formulierte Verhaltensanforderung wird der Versicherungsnehmer nicht unzumutbar belastet, insbesondere sein von der Beklagten versprochener Versicherungsschutz nicht unan- gemessen ausgehöhlt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 aufgenommenen und in Klausel 4 Nr. 3c modifi- zierten Sicherheitsvorkehrungen schon bei nur kurzfristigen Aufenthalten zwischen zwei Veranstaltungen - etwa von einigen wenigen Stunden - zu 17 - 10 - treffen wären. Davon ist indes hier nicht auszugehen. Ein Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als einem Tag erhöht objektiv nachvollziehbar das Diebstahlsrisiko, so dass vom Versicherungsnehmer verlangt werden kann, für entsprechende Maßnahmen Sorge zu tragen. Dies umso mehr, als der Versicherungsnehmer die freie Wahl hat, eine Person seines Ver- trauens mit der Beaufsichtigung zu beauftragen oder das versicherte Fahrgeschäft auf ein eingezäuntes und mit verschlossenen Zugängen versehenes Grundstück oder in ein verschlossenes festes Gebäude zu verbringen. 2. Der vereinbarten Sicherheitsobliegenheit ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. 18 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon aus- zugehen, dass der Zeuge Kö. das ihm anvertraute Fahrgeschäft in der Zeit ab Dienstagabend bis Mittwochmittag nicht genügend beaufsichtigt hat. Dieser hat sich überwiegend in seinem etwa 300 m Luftlinie entfern- ten Wohnwagen aufgehalten, nur gelegentlich einen Blick auf den Frei- fallturm geworfen und insbesondere keine Kontrollgänge unternommen. Darin ist keine ständige, mit Kontrollen verbundene Beaufsichtigung i.S. von § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 zu sehen. 19 b) Hingegen kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts - nicht darauf an, dass der Zeuge Kö. die Aufsicht über das Fahrgeschäft nur weniger als 24 Stunden wahrgenommen hat. So ist der Inhalt der Klausel 4 Nr. 3c ersichtlich nicht aufzufassen, auch die - hier nicht einschlägige - Klausel 2 Nr. 4 wäre nicht in diesem Sinne zu ver- stehen. Vielmehr ist bei einem Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen, der länger als 24 Stunden dauert, danach durchgängig eine erhöhte Si- 20 - 11 - cherheit des versicherten Gegenstandes zu gewährleisten, die in einer ständigen Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit entspre- chenden Kontrollen, besteht. Damit wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass ein über längere Zeit unbeaufsichtigtes Fahrgeschäft den Diebstahlsanreiz für Dritte erhöht. Jede andere Interpretation setzt sich mit dem Wortlaut, aber auch mit dem Sinn und Zweck der Klausel in Wi- derspruch. Wenn sich die beauftragte Person lediglich alle 24 Stunden vergewissert, dass mit dem versicherten Fahrzeug alles in Ordnung ist, um danach das Geschäft wieder für 24 Stunden sich selbst zu überlas- sen, liefe das Erfordernis einer - auf Dauer angelegten - "ständigen An- wesenheit" inhaltlich leer; von den Anforderungen der Sicherheitsvor- schrift wären der Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragte Person nahezu völlig entbunden. c) Somit ist der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung gegeben. Die Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. hat der Kläger nicht widerlegt; auch der Kausalitätsgegenbeweis des § 6 Abs. 2 VVG a.F. ist durch ihn nicht geführt. 21 3. Das Berufungsgericht hat allerdings richtig gesehen, dass die Beklagte die Kündigungsobliegenheit aus § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. in § 5 Nr. 7 AVB Schausteller 2001 nicht wirksam abbedingen konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81 - VersR 1983, 949 unter II). Jedoch erweist sich dies als nicht entscheidungserheblich. 22 a) Zwar trifft es zu, dass die Beklagte keine Kündigung erklärt hat, die sich auf den streitbefangenen Versicherungsfall und die damit ver- bundene Obliegenheitsverletzung bezieht. Eine solche Kündigung gemäß 23 - 12 - § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. ist aber dann entbehrlich, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus anderen Gründen seine Beendi- gung gefunden hat; eine weitere Kündigung wäre eine überflüssige For- malität. Auch könnte dem Zweck der Kündigungsobliegenheit nicht mehr Rechnung getragen werden, der darin liegt, dem Versicherer die Mög- lichkeit zu nehmen, mit dem Einwand der Leistungsfreiheit bis zum nächsten Versicherungsfall zu warten, gleichwohl aber inzwischen in den Genuss der Prämie zu kommen, bzw. dem Versicherungsnehmer gegen- über klarzustellen, dass er den Verstoß gegen die Obliegenheit für so schwerwiegend ansieht, dass er sich zu einer Kündigung veranlasst sieht (vgl. Senat in BGHZ 118, 275, 280 f.; Urteile vom 5. März 1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 3; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1963 - II ZR 8/60 - VersR 1963, 426 unter II). b) Ob eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. bereits deshalb nicht mehr erfolgen musste, weil mit dem Diebstahl zugleich das versicherte Interesse entfallen war (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war das Versicherungsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 28. Juli 2006 einen Monat nach deren Zugang insge- samt beendet worden. Das Berufungsgericht wird mit seiner Ansicht, auf diese Kündigung komme es nicht an, dem Umstand nicht gerecht, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens von ihrem Kündigungsrecht nach § 13 AVB Schausteller 2001 Gebrauch gemacht hatte. Gegen die Wirksamkeit einer solchen, in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen vereinbarten, ausschließlich objektiven Voraussetzungen folgenden Kündigungsmöglichkeit bestehen keine Bedenken, sofern sie - wie hier - unter denselben Voraussetzungen für beide Vertragsparteien gilt (vgl. 24 - 13 - Senatsurteil vom 27. März 1991 - IV ZR 130/90 - VersR 1991, 580 unter II 3). Sie ist vor dem Hintergrund der §§ 96, 113, 158 VVG a.F. zu sehen, wobei es gleich ist, ob diese Bestimmungen als allgemeiner Grundge- danke des Versicherungsrechts für die Sachversicherung schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 aaO; bejahend Langheid in Rö- mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 96 Rdn. 4 f.; Martin, Sachversicherungs- recht 3. Aufl. L II Rdn. 4 f.) oder nur für ihre ausdrücklich im Versiche- rungsvertragsgesetz geregelten Arten - der Feuer- und der Hagelversi- cherung - gelten. Die vertragliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts, das der in den §§ 96, 113, 158 VVG a.F. enthaltenen gesetzlichen Kün- digungsbefugnis entspricht, ist in jedem Falle unbedenklich (vgl. auch Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 96 Rdn. 2). c) Der Sinn eines solchen Kündigungsrechts besteht darin, "das Versicherungsverhältnis" zu kündigen, mithin dem Kündigenden die Be- rechtigung zu geben, sich aus der gesamten Vertragsbeziehung zu lösen (Langheid aaO Rdn. 18). Auf die Bestimmung des § 30 VVG a.F. und seine entsprechende Anwendbarkeit für § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 25 d) Das Berufungsgericht hat dies bei seiner Auslegung des Schrei- bens vom 28. Juli 2006 nicht ausreichend bedacht; es entfernt sich zu- dem vom eindeutigen Wortlaut der Kündigung. Diese hatte nicht allein den versicherten Wohnwagen anlässlich des seitens der Beklagten regu- lierten Sturmschadens zum Gegenstand. Bereits im Briefkopf ihres Schreibens hat die Beklagte die "Schaustellerkaskoversicherung" mit der dazu gehörigen Versicherungsnummer … angeführt, mithin das Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit bezeichnet. Ferner wird das Kündigungsrecht gemäß § 13 AVB Schausteller 2001 gegen 26 - 14 - Ende des Schreibens ausdrücklich in Bezug genommen, und zwar ohne jede Einschränkung dahin, dass es sich nur um eine Teilkündigung han- deln sollte. 4. Mithin war die Beklagte von der Kündigungsobliegenheit jeden- falls deshalb befreit, weil das Versicherungsverhältnis insgesamt durch die Kündigung vom 28. Juli 2006 und damit noch vor Beginn der Kündi- gungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. beendet worden ist. Sie hat dem Kläger daher zu Recht die begehrte Versicherungsleistung versagt. 27 Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2008 - 8 O 58/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.01.2009 - 8 U 148/08 -