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Entscheidung

III ZR 326/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/08 vom 21. Januar 2010 in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren Beteiligte: 1. …, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. …, Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 3. …, 4. …, 5. … - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Bauland- sachen -des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2008 - 16 U (Baul.) 3/07 - wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Beteiligten zu 1 mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat nimmt Bezug auf die Festsetzung des Gegenstands- wertes im Beschluss vom 26. November 2009 und weist zusätzlich darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen die von ihm mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte höhere Ent- schädigung für Wertminderungen der nicht in die Umlegung ein- bezogenen Grundstücke nicht beziffert hat. Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung über die Höhe einer erstrebten Entschädigung für diese Wertminderun- gen kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil, die sich nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren und den im Se- natsbeschluss vom 26. November 2009 ausgeführten Grundsät- zen bemisst und Grundlage für die Gegenstandswertfestsetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, nicht mehr verändert wer- den. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O (Baul.) 10/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07 -