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IX ZB 281/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 281/08 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.112,63 € festgesetzt. Gründe: Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu beantwortende Grundsatzfrage, ob immer mehrere Streitgegenstände vorliegen, wenn Ansprü- che aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden, ist nicht klärungsbedürftig; sie ist nach allgemeiner Auffassung zu bejahen (BVerfGE 54, 117, 127; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 2 - 3 - 1684; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 260 Rn. 7 und § 263 Rn. 9; MünchKomm- ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. Einl. Rn. 74; Zöller/Greger, aaO § 263 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 263 Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 30. Aufl. Einl. II Rn. 32; Prütting/Gehr- lein/Geisler, ZPO § 263 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Streitfall Anhaltspunkte dafür bietet, einen Ausnahmefall anzunehmen. 2. Die Frage, ob im Fall einer nachträglichen Klagehäufung im Sinne von §§ 260, 261 Abs. 2 ZPO unter Umständen die Frage der Sachdienlichkeit an- ders zu beantworten sein kann als bei einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung zu vernei- nen sei. Nach seiner Auffassung fehlt schon eine Entscheidung des Landge- richts über den abgetretenen Anspruch. 3 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe den An- spruch aus abgetretenem Recht versehentlich übergangen, ist möglich und ver- letzt weder das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) noch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Übri- gen eröffnet ihm diese Verfahrensweise die Möglichkeit, den behaupteten An- spruch nochmals geltend zu machen und hierbei die im vorliegenden Verfahren gegebenen, bei sachlicher Entscheidung über sein Begehren nicht mehr zu kor- rigierenden Schlüssigkeitsmängel bei der Darlegung des abgetretenen An- spruchs aus §§ 43, 71 Abs. 4 GmbHG zu beseitigen. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2008 - 2/1 O 95/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2008 - 10 U 97/08 -