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Entscheidung

AnwZ (B) 104/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 104/09 vom 27. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Führung der Bezeichnung Rechtsanwalt mit Zusatz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 27. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war vom 27. Juli 1978 bis zum 16. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Er beantragte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2009, die Erlaubnis, die Bezeichnung Rechts- anwalt mit einem Hinweis auf sein Ausscheiden führen zu dürfen. Diesen An- 1 - 3 - trag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2009 zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, in dem er ein Rechtsmittel nicht zugelas- sen hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.2 1. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 konnte der Antragsteller nur gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO a.F. beantra- gen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. auch nach dem 1. September 2009 nur mit der sofortigen Beschwerde an den Bun- desgerichtshof angegriffen werden. Diese setzt nach den genannten Vorschrif- ten eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof voraus, an der es hier fehlt. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen Be- schwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 42/96, NJW-RR 1997, 1150; Beschl. v. 1. März 2004, AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449). 3 2. Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass der Anwaltsgerichtshof ent- gegen § 215 Abs. 3 BRAO nach § 112c BRAO i.V.m. § 107 VwGO durch Urteil entschieden hat. Die fehlerhafte Entscheidung durch Urteil führt zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dazu, dass neben der bei korrekter Entschei- dung gegebenen sofortigen Beschwerde auch die gegen Urteile des Anwaltsge- richtshofs in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen nach neuem Verfahrens- recht gegebene Berufung nach § 112e BRAO statthaft wäre (BGH, Beschl. v. 4 - 4 - 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581). An den übrigen Zulässig- keitserfordernissen ändert sich aber nichts. Der Grundsatz der Meistbegünsti- gung hilft nämlich nur über den Mangel in der Form der Entscheidung hinweg, erweitert aber den Instanzenzug nicht (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, aaO). Das bei der gewählten Form der Entscheidung statthafte Rechtsmittel ist deshalb nur zulässig, wenn es auch bei der Wahl der richtigen Entscheidungs- form gegeben wäre. Daran fehlt es hier, weil der Anwaltsgerichtshof ein Rechtsmittel nicht, wie nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO geboten, zugelassen hat. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach neuem Recht gemäß § 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vor, weil es sich um einen einfach gelagerten Einzel- fall handelt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht er- sichtlich sind. - 5 - 3. Der Senat bemisst den Gegenstandswert eines Rechtsmittels in Ver- fahren nach § 17 Abs. 2 BRAO mit 2.500 € (vgl. Beschl. v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt 2000, 259). 5 Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.10.2009 - BayAGH I - 17/09 -