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IV ZR 127/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 127/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs- nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in dem gemieteten Einfamilienhaus am 14. August 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung einge- schlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat deren Hausratver- sicherer reguliert. 1 Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertscha- dens gerichteten Anspruch in Höhe von noch 5.256,87 € auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend an- 2 - 3 - wendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer V.2. ihrer Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) sei- en die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversi- cherer bei übergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden Rück- griffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. 3 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.256,87 € nebst Zin- sen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge- richt zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben (wie schon früher: OLG Bamberg VersR 2007, 1651 f.; LG Coburg r+s 2007, 421 ff.) zutreffend entschieden, dass der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer V.2. RBH dem Aus- gleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegensteht. Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Koblenz (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, durch eine solche Klausel sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und inso- weit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den ge- genüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vor- rangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumen- 5 - 4 - tation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Aus- schlusses nicht hinreichend. 1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts- fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei- en der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsur- teil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Er- gebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haft- pflichtversicherers. 6 bb) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mie- ter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversiche- rung mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickel- ten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflicht- versicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage (OLG Bamberg und LG Coburg aaO; LG Köln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versi- cherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtspre- chung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein 7 - 5 - Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten. b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 € übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haft- pflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versi- cherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge- schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge- nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re- gress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Be- reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsach- schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 € subsidiär sein soll. 8 - 6 - 9 2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer V.2. RBH abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Aus- schlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk- sam, weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unange- messen benachteiligt. a) Durch Ziffer V.2. RBH wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzli- che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein existenzgefähr- dendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirk- samkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer V.2. RBH eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerver- sicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Re- gressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfa- chen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidi- aritätsabrede. 10 b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen. 11 - 7 - 12 aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer V.2. RBH wird der Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfü- gung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann über- schritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haft- pflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbe- sondere im Verhältnis zu Ziffer V.2. RBH auch von spezialisierten Versi- cherungsjuristen nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Ver- weisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Parteien des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressver- zichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen. bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA be- gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie in drei anderen Verfahren vom dort in Anspruch genommenen Haft- pflichtversicherer vorgetragen wurde, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandscha- dens häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewe- 13 - 8 - sen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversi- cherer Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchs- abwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten wer- den, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eige- nen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsi- diaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich ge- genüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressan- spruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haft- pflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine sol- che Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte De- ckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversiche- rer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaß- nahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539, 1541). cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidie- renden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz 14 - 9 - bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Aus- gleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6 Rdn. 88). 3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rund- schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be- deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach- versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 15 - 10 - 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 13 O 374/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 U 15/08 -