Entscheidung
III ZR 177/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 177/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts in Hamburg vom 15. Mai 2009 - 1 U 120/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,00 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil we- der die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Zu Recht hält das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zur Höhe des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs eine nähere Überprüfung der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen im Hinblick darauf für geboten, dass der Umfang der beabsichtigten Bebauung von der im Bauvorbescheid bezeichneten abweicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks hin (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11). Danach richtet sich die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begren- zung der Haftung nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll; dies ist jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts vermuten las- sen - nicht (erst) eine Frage des Mitverschuldens, sondern dieser Frage vorge- lagert (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 37, 40; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 und vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - VersR 2003, 370, 371). Die einzelnen Schadenspositionen sind des- halb zunächst daraufhin zu untersuchen, ob der rechtswidrig erteilte Bauvorbe- scheid für die Klägerin eine hinreichende Vertrauensgrundlage bot, die jeweili- gen Vermögensdispositionen zu treffen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 3 Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2006 - 303 O 35/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 U 120/06 -