Entscheidung
V ZR 140/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 140/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei- nem Gegenstandswert von 12.000 €. Gründe: I. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu- tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. Se- nat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 € gehabt, nicht durch Einho- lung des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der 1 - 3 - jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausge- henden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschafts- rechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentschei- dung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts. II. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist. 2 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands- wert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet. 3 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -