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Leitsatz

V ZR 126/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/09 Verkündet am: 5. Februar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 29 Abs. 1 Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungs- beirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinba- rung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentü- mergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entschei- dung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben. BGH, Urteil vom 5. Februar 2010 - V ZR 126/09 - LG Nürnberg-Fürth AG Regensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 14. Zivil- kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 15. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als zu dem zu TOP 8 (Neuwahl des Verwaltungsbeirats) ergangenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 18. Juli 2008 zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der Beschluss wird für ungültig erklärt. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsver- fahrens tragen die Beklagten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein- schaft. Auf der Mitgliederversammlung vom 18. Juli 2008 stand u.a. die Neu- wahl des bislang aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats auf der Tagesordnung (TOP 8). Gewählt wurden nur zwei Wohnungseigentümer, weil sich kein weiterer Wohnungseigentümer zu einer Kandidatur bereit fand. Die von der Klägerin hiergegen und gegen weitere Beschlüsse erhobene Anfech- tungsklage ist - soweit sie sich gegen den zu TOP 8 ergangenen Beschluss wendet - in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landge- richt zugelassenen Revision möchte die Klägerin diesen Beschluss weiterhin zu Fall bringen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats entspreche zwar nicht einer ord- nungsgemäßen Verwaltung. Dies bleibe aber folgenlos, weil die Nichtwahl ei- nes dritten Beiratsmitgliedes ohne Einfluss auf das Ergebnis der durchgeführten Wahl sei. Die Wohnungseigentümer hätten lediglich einen Ergänzungsanspruch auf die Wahl eines dritten Mitgliedes, der gegebenenfalls gerichtlich durchge- setzt werden müsse. 2 - 4 - II. 3 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gegen den zu TOP 8 ergangenen Beschluss gerichtete Anfech- tungsklage ist begründet. Die Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern in den Verwaltungsbeirat ist rechtsfehlerhaft. Dies kann jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen (vgl. Senat, BGHZ 156, 19, 22 m.w.N.). 1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ist der Beirat mit drei Wohnungseigen- tümern zu besetzen. Von dieser Vorgabe weicht der angefochtene Beschluss ab. Da Beschlüsse auch Rechtsnachfolger binden (§ 10 Abs. 4 WEG), kommt es für deren Auslegung grundsätzlich auf den Wortlaut und den Sinn an, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegend erschließt (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 288, 292; Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 72/09, zur Veröffentlichung be- stimmt; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 187 m.w.N.). Gemessen daran, ist der Beschluss zu TOP 8 nicht dahin auszulegen, dass der Verwal- tungsbeirat erst durch die spätere Wahl eines dritten Mitgliedes konstituiert werden sollte. Ein solcher Vorbehalt ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Beschluss im Hinblick auf den ebenfalls aus dem Protokoll er- sichtlichen Umstand, dass der Verwaltungsbeirat zuvor aus drei Mitgliedern be- stand, sich für die anstehende Neuwahl aber kein dritter Wohnungseigentümer zu einer Kandidatur bereit fand, nächstliegend so zu verstehen, dass es dies- mal mit der Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern sein Bewenden haben sollte. 4 Auf dieser Grundlage ist der Beschluss zwar nicht nichtig. Es liegt inner- halb der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Mitglieder des Verwal- tungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. Auch zielt die beschlos- 5 - 5 - sene Regelung - wie soeben dargelegt - nicht auf eine generelle künftige Ab- weichung von der in § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgeschriebenen Besetzung ab. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Besetzung des Beirats mit nur zwei Mitgliedern rechtsfehlerhaft und daher anfechtbar ist (LG Konstanz NZM 2003, 812; Hogenschurz in Jennißen, WEG, § 29 WEG Rdn. 17; Merle in Bärmann, aaO, § 29 Rdn. 11 u. 16; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 29 Rdn. 12 m.w.N.; Bub, ZWE 2002, 7, 8 f.; vgl. auch BayObLG WuM 2003, 527 f.). Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirats ent- spricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Woh- nungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümerge- meinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW- RR 1991, 594; KG NJW-RR 1989, 460; Bub, aaO). So verhält es sich hier nicht. 2. Der Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwal- tung kann nicht im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht für möglich gehal- tene spätere - hier jedoch bislang unterbliebene - Bestimmung eines dritten Wohnungseigentümers hingenommen werden. 6 Die Auffassung des Berufungsgerichts vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil auch die nachträgliche Bestimmung eines dritten Beiratsmit- glieds - gleichgültig ob durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht - in jedem Fall die Bereitschaft eines weiteren Wohnungseigentümers zur Über- nahme des Amtes voraussetzt (vgl. nur Merle in Bärmann, aaO, § 29 Rdn. 18; Bub, ZWE 2002, 7, 11), an deren Fehlen die Wahl eines dritten Beiratsmitglie- des aber gerade gescheitert ist. Sie begegnet auch im Übrigen durchgreifenden Bedenken, weil der angegriffene Beschluss damit - entgegen seinem Rege- 7 - 6 - lungsgehalt (dazu oben 1.) - im Ergebnis doch unter Vorbehalt gestellt würde. Denn die Zulassung der Nachwahl führte gerade dazu, dass der Verwaltungs- beirat bis zu seiner Komplettierung durch ein drittes Mitglied noch gar nicht ein- gesetzt wäre, er als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht bestünde und deshalb die beiden bereits gewählten Mitglieder zumindest einst- weilen gehindert wären, eine Tätigkeit als Verwaltungsbeirat zu entfalten. Davon abgesehen kann eine Besetzung des Beirats durch das Gericht allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Der Verwaltungsbeirat ist kein notwendiges Organ der Wohnungseigentümerge- meinschaft. Seine Einsetzung steht zumindest grundsätzlich im Belieben der Wohnungseigentümer (dazu Merle, aaO, § 29 Rdn. 9 m.w.N.). Als Hilfs- und Kontrollorgan nimmt er lediglich ergänzende Funktionen war (dazu näher etwa BayObLG NJW 1972, 1377, 1378; Merle, aaO, § 29 Rdn. 51 ff.). Die Woh- nungseigentümergemeinschaft ist auch ohne Verwaltungsbeirat in vollem Um- fang handlungs- und funktionsfähig. Daher besteht zumindest im Regelfall kein Bedürfnis, den Wohnungseigentümern die Bestimmung der Mitglieder des Ver- waltungsbeirats abzunehmen. Erachten diese die Einsetzung eines Verwal- tungsbeirats als dringlich, mögen sie Überzeugungsarbeit leisten und einen drit- ten Wohnungseigentümer zu einer „Kandidatur“ bewegen und sodann einen den Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG entsprechenden Beirat bestimmen. Ihnen bleibt es auch unbenommen, die erforderliche Zahl der Beiratsmitglieder im Wege der Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 WEG) zu reduzieren. Schließlich sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, durch Mehrheitsbeschluss einen Sonderausschuss für bestimmte einzelne Aufgaben einzurichten, sofern da- durch nicht den Wohnungseigentümern und dem Verwalter die ihnen nach dem Gesetz oder durch Vereinbarung zugewiesenen Befugnisse beschnitten werden (Merle, aaO, § 29 Rdn. 48; vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1988, 188, 89). Die Anzahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses festzulegen, liegt im Ermes- 8 - 7 - sen der Wohnungseigentümer. Das Gesetz enthält hierfür keine ausdrückliche Festlegung. Die Bestimmung der Mitgliederzahl muss lediglich den Grundsät- zen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 C 2581/08 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 S 1464/09 -