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Entscheidung

AnwZ (B) 2/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist am 29. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. November 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht- liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti- teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre- ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) einge- tragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller wurden, wie der der Widerrufsverfügung beige- fügten Forderungsaufstellung zu entnehmen ist, im Jahr 2007 vier Forderungen mit Beträgen zwischen 399,58 € und 1252 € vollstreckt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, diese relativ geringen Beträge zu begleichen. Die Antrags- gegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegan- gen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögens- verfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inter- essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un- geachtet des Vermögensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider- rufsverfügung nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mandant L. (Nr. 3 der Forderungsaufstellung) bereits Anfang 2006 Anträge auf Mahnbescheide mit der Begründung gestellt hatte, dass der Antragsteller Gel- der nicht umgehend ausgekehrt habe, für ein Bestehen dieser Gefährdung. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller ist vielmehr am 28. Juli 2009 ein Haftbefehl zur Er- zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Da- mit ist jetzt auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gege- ben. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht- suchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 9 3. Der Senat konnte - in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Beschl. vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Veröffentlichung in 10 - 5 - BGHZ vorgesehen) - in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und ent- scheiden, weil dieser sein Fernbleiben zum Termin nicht hinreichend entschul- digt hat. Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2010 vorgelegte Attest des Zahn- arztes Dr. H. ist nicht geeignet, eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Darin ist lediglich eine "Arbeitsunfähigkeit" aufgrund eines "Abszesses ausgehend von Zahn 16" bescheinigt. Nähere Angaben zur Schwe- re der hiermit einhergehenden Beeinträchtigungen, die dem Senat eine eigene Beurteilung erlauben würden, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Ver- handlung möglich und zumutbar war, enthält die Bescheinigung nicht. Auf die- ses Erfordernis ist der Antragsteller mit Verfügung vom 5. Februar 2010 hinge- wiesen worden. Zweifel an der behaupteten Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ergeben sich auch aus dem sonstigen prozessualen Verhalten des Antragstellers. Dieser ist schon beim Anwaltsgerichtshof nicht zu den beiden anberaumten Verhand- lungsterminen erschienen. Eine erste Terminsaufhebung hat er durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erwirkt. Einen zweiten Verlegungsan- trag hat er - erfolglos - mit "seit längerem fest vereinbarten Terminen" begrün- det. Vor dem Senat hat er seine sofortige Beschwerde bis zuletzt nicht begrün- det. Am 3. Dezember 2009 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 11 - 6 - Angesichts dieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass der Antragstel- ler mit seinem Verlegungsantrag lediglich eine Verfahrensverzögerung beab- sichtigt. Jedenfalls spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig war. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 AGH 107/07 -