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Entscheidung

IV ZR 36/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Februar 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivil- senats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 516.882,35 € Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor- liegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 18. November 2009 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - 2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 26. Januar 2010 vermag keine - weiteren - Zulassungsgründe aufzuzeigen. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Zessionar sich nicht auf den Gerichtsstand des § 29c ZPO berufen könne, steht im Einklang mit dessen Schutzzweck. Der Unternehmer soll durch § 29c ZPO be- nachteiligt werden, weil er am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zum Vertragsschluss ergriffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - NJW 2003, 1190 unter III 1); dieser Gedanke greift im Verhältnis zum Zessionar gerade nicht. Durch die Abtretung wird - vom Verbraucher veranlasst - eine neue Situation geschaffen. 3 Auf die Ausführungen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezem- ber 2000 (EuGVVO) kommt es hier nicht an, da deren Anwendungsbe- reich nach den von der Revision nicht hinreichend angegriffenen Fest- stellungen des Berufungsgerichts nicht eröffnet ist. 4 - 4 - 5 Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen vermag der Kläger weiterhin nicht aufzuzeigen. Soweit hierbei Bezug auf einen selbstständigen Bera- tungs- und Auskunftsvertrag oder eine deliktische Haftung genommen wird, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen zutreffend ei- ne Zuständigkeit nach §§ 29, 32 ZPO verneint. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 - OLG München, Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -