Leitsatz
IX ZB 126/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/08 vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Ver- fahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne be- sondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenz- verfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen. b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein kön- nen und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner betrieb ein Sportgeschäft. Auf einen Gläubigerantrag vom 28. Juli 2004, dem sich der Schuldner am 30. August 2004 mit einem Eigenan- trag anschloss, wurde über sein Vermögen am 3. November 2004 das Insol- venzverfahren eröffnet. Während des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass in den Geschäftsräumen der S. GmbH in B., deren Geschäftsführer der Vater des Schuldners war und bei welcher der Schuldner als Mitarbeiter angestellt war, Waren angeboten wurden, die mit dem Etikett des Geschäfts des Schuldners ausgezeichnet waren. Der Schuldner behauptet, 1 - 3 - diese Waren im Juli 2004 an seinen früheren Mitarbeiter und späteren Gesell- schafter der S. GmbH verkauft zu haben. Da der Schuldner zu diesen Vorgängen weder im Eröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfah- ren Angaben gemacht hatte, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 im Schluss- termin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die sofortige Be- schwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen angenommen, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei erfüllt, weil der Schuldner über die Umstände der Veräußerung von Sportartikeln an die S. GmbH, an welcher er selbst zumindest faktisch beteiligt gewesen sei, weder im Eröffnungsverfahren noch im nachfolgenden Insolvenzverfahren wahrheitsgemäße und umfassende Auskunft erteilt habe. Zur Erteilung der Auskunft sei er verpflichtet gewesen, weil es sich aufgrund der engen Verflech- tung des Schuldners mit dem neu gegründeten Unternehmen, der nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Rechnungsstellung und Zahlungsquit- tierung und der Besonderheiten bei der Verbringung der Waren zum neuen 3 - 4 - Sportgeschäft um ein Geschäft gehandelt habe, welches das Vorliegen an- fechtbarer Rechtshandlungen vermuten lasse. Aus den höchst dubiosen Be- gleitumständen folge, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.4 a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa- gen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- letzt hat. Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betref- fenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Ver- fahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (Jaeger/Schilken, InsO § 97 Rn. 17 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon ab- hängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne beson- dere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfah- ren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 12; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72). 5 Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473 6 - 5 - unter III.1.c; LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388; AG Göttingen ZInsO 2007, 1059, 1060; AG Hamburg ZInsO 2007, 951, 952; AG Gera InVo 2005, 358; Münch- Komm-InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl. § 97 Rn. 14; Jaeger/Schilken aaO; FK- InsO/App, 5. Aufl. § 97 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 97 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Wendler, 3. Aufl. § 97 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 97 Rn. 6). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren. Solche konkreten Anhaltspunkte hat das Beschwerdegericht im Streitfall ohne Rechts- fehler festgestellt. b) Soweit das Beschwerdegericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nur im Verschweigen der Veräußerungsgeschäfte gesehen hat, sondern auch darin, dass der Schuldner nach der Aufdeckung dieser Geschäfte nicht vollständig und richtig darüber Auskunft erteilte, welche Gegenstände er im Einzelnen zu welchem Preis verkauft hatte, liegt die von der Rechtsbeschwerde behauptete Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners erfolgte erst, nachdem die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt worden war. Es entkräftet nicht den Vorwurf, er habe die in Rede stehenden Vorgänge nicht sogleich nach ihrer Aufdeckung vollständig aufgeklärt, und schon gar nicht den Vorwurf, die Vorgänge nicht von sich aus offenbart zu haben. 7 c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenom- men, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat es seine diesbezügliche Würdigung im Wesentlichen nicht auf erst im Laufe des Verfahrens eingetretene, für den Schuldner nicht 8 - 6 - vorhersehbare Ereignisse gestützt, sondern auf Umstände, die dem Schuldner von Anfang an bekannt waren. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 IN 514/04 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - 3 T 15/07 -