OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 141/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 141/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 29.050,91 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer- de bleibt ohne Erfolg. 1 1. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens ursprünglich geschlossene Vergleich vom 2. April 2004 wirksam geblieben ist, entbehrt der Entscheidungserheblichkeit. 2 War der tatsächlich geschlossene Vergleich wirksam, befand sich die Grundstückshälfte, die nach dem beiderseitigen Willen der Vertragsschließen- den auf den Kläger hätte übertragen werden sollen, gleichwohl noch bei der Ehefrau, und diese war nur aufgrund weiteren Entgegenkommens des Klägers 3 - 3 - - nämlich Zahlung des Aufschlags von 25.000 € und Unterhalts für die Zwi- schenzeit - bereit, ihren Anteil auf den Kläger zu übertragen. 2. Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie eine streitige gerichtliche Entscheidung in dem Scheidungsverfahren ausge- fallen wäre und wie sich auf deren Grundlage die Vermögenslage des Klägers gestaltet hätte. 4 Liegt die Pflichtwidrigkeit des Anwalts darin, dem Mandanten zum Ab- schluss eines diesem nachteiligen Vergleichs geraten zu haben, bemisst sich der Schaden des Mandanten nach dem Inhalt der ohne den Vergleich ergange- nen streitigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328). Vorliegend wirft der Kläger den Beklag- ten indessen vor, keine Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass das Ergebnis der zwischen den Parteien tatsächlich getroffenen Einigung in dem gerichtlichen Vergleich vollständig und zutreffend protokolliert wurde (Sieg in Zuge- hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 723). In dieser Gestaltung richtet sich der Schaden des Mandanten jedenfalls nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er bei Abschluss des von ihm gewünschten Ver- gleichs erzielt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589, 1590 Rn. 8). Wäre der Vergleich mit dem seinerzeit von beiden Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt protokolliert worden, hätte der Klä- ger weitere Unterhaltszahlungen von 4.050,91 € sowie den Aufschlag von 25.000 € für die Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück er- spart. 5 3. Entgegen der Rüge der Beklagten ist das Berufungsgericht ausdrück- lich von der Bereitschaft der Ehefrau des Klägers ausgegangen, im Rahmen 6 - 4 - des am 2. April 2004 geschlossenen Vergleichs gegen Zahlung von 95.000 € auch ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Kläger zu übertragen. An diese tatbestandliche Feststellung ist das Revisionsgericht ge- bunden (§ 559 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 9 O 289/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 U 1/09 -