Leitsatz
VII ZB 102/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 102/08 vom 11. Februar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 a.F. Eine 1972 von einem Notar aufgenommene Urkunde, in der sich der Schuldner verpflichtet, an den Gläubiger Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saar- ländischen Besoldungsordnung gemäß Gesetz Nr. 935 zuzüglich Ortszuschlag I. b, Stufe 1 zu zahlen, genügt jedenfalls dann nicht mehr den Bestimmtheitsanfor- derungen für vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wenn die zum Zeitpunkt der Klauselerteilung geltende Besoldungsordnung keinen Ortszuschlag mehr enthält. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - VII ZB 102/08 - LG Saarbrücken AG Saarlouis - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. November 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 2. Sep- tember 2008 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteil- ten Vollstreckungsklausel vom 28. Mai 2008 für die am 3. März 1972 zu UR-Nr. des Notars E. P. , S. , er- richtete Urkunde wird für unzulässig erklärt. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs- klausel für eine notarielle Urkunde. 1 Gemäß notarieller Urkunde vom 3. März 1972 schenkten und übertrugen der mittlerweile verstorbene Vater der Schuldnerin und die Gläubigerin (Mutter der Schuldnerin) dem Bruder der Schuldnerin und der Schuldnerin selbst je- weils als Miteigentümer zu ½ das Grundeigentum an verschiedenen Flurstü- 2 - 3 - cken. Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten unter IV. C. der Urkunde Fol- gendes: "Die Erwerber verpflichten sich, ihrer Mutter (…) an jedem Mo- natsersten, beginnend am Monatsersten nach dem Tode des Va- ters (…) und endend mit der Wiederverheiratung bzw. dem Tode der Berechtigten, einen Betrag zu zahlen, welcher den Bruttobe- zügen eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstalterstufe (14) der Saarländischen Besoldungsord- nung gemäß Gesetz Nr. 935 (z.Zt. 2.189,87 DMark) zuzüglich Ortszuschlag I. b, Stufe 1 (z.Zt. 306,- DMark) entspricht, insge- samt also z.Zt. 2.495,87 DMark. Die Erwerber, als Gesamtschuldner haftend, unterwerfen sich we- gen der Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Sie gestatten, dass der Berechtigten auf Anforderung vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt wird." Der Gläubigerin wurde am 28. Mai 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Sie betreibt we- gen eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 57.246 € die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, dessen Bucheigentümerin die Schuldnerin ist. 3 Die gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer- de der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel, die Zwangs- vollstreckung für unzulässig erklären zu lassen, weiter. 4 - 4 - II. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuld- nerin ist der Beschluss des Amtsgerichts ebenfalls aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin am 28. Mai 2008 er- teilten Vollstreckungsklausel für die notarielle Urkunde vom 3. März 1972 für unzulässig zu erklären. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht sei im Er- gebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem zuständigen Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht zu beanstanden sei. Die Vollstre- ckungsfähigkeit der vereinbarten Zahlungspflicht sei nicht wegen fehlender Be- stimmtheit der Höhe des geschuldeten Betrages zu verneinen. Dieser könne ohne Weiteres und ohne Schwierigkeiten mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quel- len ermittelt werden. Er ergebe sich aus der Bundesbesoldungstabelle der Bun- desbesoldungsordnung A, Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, auf die in dem Saarländischen Besoldungsgesetz Nr. 626 vom 9. Mai 1958 Bezug ge- nommen werde. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.7 Die Regelung in IV. C. der notariellen Urkunde vom 3. März 1972 wird jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel den Anforderun- gen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln nicht mehr gerecht. 8 a) Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 gel- tenden und hier gemäß § 22 Abs. 4 EGZPO anwendbaren Fassung (im Fol- genden: a.F.) findet die Zwangsvollstreckung aus einer von einem Notar aufge- 9 - 5 - nommenen Urkunde über einen Zahlungsanspruch statt, wenn diese die Zah- lung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Bestimmtheit in die- sem Sinne liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände mög- lich ist. Dies gilt auch für eine Vollstreckungsklausel, bei der sich der geschulde- te Betrag aus der Anwendung einer Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskos- ten abstellt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04, NJW-RR 2005, 366 m.w.N.). b) Ob ein Anspruch in Höhe der jeweils maßgeblichen Besoldung eines Bundes- oder Landesbeamten einer speziellen Besoldungsgruppe und Dienst- altersstufe bestimmt im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. ist, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Instanzge- richte und in der Literatur umstritten. 10 aa) In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Bezugnahme auf die Grundvergütung eines Bundesbeamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne Berücksichtigung von Zuschlä- gen und Zulagen sowie sonstigen variablen Größen der Bezugsperson zulässig sei, da die Berechnung mittels offenkundiger, insbesondere aus dem Bundes- gesetzblatt ersichtlicher Umstände möglich sei (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 704 Rdn. 8; Pohlmann, NJW 1973, 199, 200; Rosenberg/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., S. 108 f.; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 153; Wieczorek/Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl., § 704 Rdn. 11; Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., § 52 Rdn. 22, 11 - 6 - der auch die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Landesbeamten ausrei- chen lässt). Seien neben dem Grundgehalt allerdings weitere Bestimmungsfak- toren wie Zuschläge genannt oder bedürfe es einer unter Umständen durch Jahre hindurch vorzunehmenden wiederholten Berechnung der prozentualen Veränderungen, sei die Bestimmtheit zu verneinen. Auch hinsichtlich des Grundgehalts eines Landesbeamten wird die Bestimmtheit teilweise verneint, da dieses im Gegensatz zu demjenigen eines Bundesbeamten nicht aus allge- mein zugänglichen Quellen berechenbar sei (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Rdn. 153 Fn. 681; wohl auch Pohlmann, aaO, S. 200). bb) Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur eine Bezugnahme auf die Höhe des Gehalts eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe für gänzlich unzulässig erachtet (OLG Köln, FamRZ 1986, 1018 f.; OLG Nürnberg, NJW 1957, 1286 f.; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 4. Aufl., vor §§ 704-707 Rdn. 14; ähnlich Reul, MittBayNot 2005, 265, 271; Sauer, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit im Hinblick auf die vollstreckbare notarielle Urkunde, 1986, S. 66 ff.). Dies wird mit der Unverein- barkeit mit dem im Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Formalisierung begründet (vgl. auch Mes, NJW 1973, 875, 879, und Müller-Frank, MittRhNotK 1975, 355, 395 f., die unabhängig von der allgemeinen Zugänglichkeit der Be- rechnungsfaktoren eine eindeutige Erkennbarkeit für alle an der Vollstreckung Beteiligten fordern, an der es angesichts der Kompliziertheit des Besoldungs- rechts fehle). 12 cc) Ob ein Anspruch in Höhe der jeweils maßgeblichen Bezüge eines Bundes- oder Landesbeamten einer speziellen Besoldungsgruppe und Dienst- altersstufe den Anforderungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. genügt, bedarf in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung unter IV. C. der notariellen Urkunde vom 3. März 1972 zum 13 - 7 - damaligen Zeitpunkt bestimmt genug gewesen ist. Der hier maßgebliche Betrag in Höhe der Bruttobezüge "eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgrup- pe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarländischen Besoldungsordnung ge- mäß Gesetz Nr. 935 zuzüglich Ortszuschlag I. b, Stufe 1", erfüllt jedenfalls zum Zeitpunkt der Klauselerteilung die Voraussetzungen an das Vorliegen einer be- stimmten Geldsumme im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht. Die Urkunde enthält zwar eine Bezugsgröße, dadurch ist jedoch nicht der jeweils zu vollstreckende Betrag festgelegt worden. Die Vollstreckung kann erst nach dem Tod des Vaters stattfinden. Der Betrag, der ab diesem Zeitpunkt maßgeblich ist, ist nicht bestimmt. Das Saarländische Besoldungsgesetz und die zugehörige Besoldungsordnung haben sich seit der Unterwerfungserklärung grundlegend geändert. Deshalb können die Vollstreckungsorgane den geschul- deten Betrag nicht mehr ohne weiteres ermitteln. 14 Das Saarländische Besoldungsgesetz in seiner ersten Fassung (Gesetz Nr. 626 vom 9. Mai 1958, Amtsblatt des Saarlandes 1958, S. 459) wurde nach seinem Erlass mehrfach geändert, unter anderem durch das in der notariellen Urkunde erwähnte Gesetz Nr. 935 vom 12. Juli 1971, zuletzt durch das Gesetz Nr. 1691 vom 1. Juli 2009. Die in der notariellen Urkunde in Bezug genomme- ne, dem Gesetz Nr. 935 zugrunde liegende Saarländische Besoldungsordnung ist durch zahlreiche Gesetzesänderungen längst überholt. Nach heutigem Stand, das heißt nach zwischenzeitlich 46 Gesetzesänderungen (Stand Okto- ber 2009) hat sich das Bruttogehalt eines Regierungsrates A 13 nach der dem Saarländischen Besoldungsgesetz zugrunde liegenden Besoldungsordnung unter anderem dahingehend geändert, dass der Ortszuschlag abgeschafft wur- de (vgl. Saarländisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- 15 - 8 - chung vom 10. Januar 1989, zuletzt geändert zum 1. Juli 2009 und der zugehö- rigen Besoldungsordnung A). 16 Ob das aus der aktuell geltenden Besoldungsordnung ermittelbare Brut- togehalt eines Regierungsrates nach dem Willen der an der Errichtung der no- tariellen Urkunde Beteiligten der zu zahlende Unterhaltsbetrag sein soll, ist un- klar, weil der Ortszuschlag weggefallen ist. Bei einer derartigen strukturellen Veränderung kann eine Klärung nicht durch die Vollstreckungsorgane erfolgen. Zwar ist es grundsätzlich auch Aufgabe des jeweiligen Vollstreckungsorgans, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit dies aus dem Titel ein- schließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zu- gänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Was die Par- teien vereinbart hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass der Ortszu- schlag wegfallen würde, ist der Urkunde nicht ohne weiteres zu entnehmen. Erforderlich ist hierfür ihre Auslegung unter Heranziehung außerhalb der Ur- kunde und der in Bezug genommenen Besoldungsordnung liegender Umstän- de, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Hierfür bedürfte es unter anderem der Prüfung, ob etwa der Ortszuschlag nunmehr Teil des Bruttoge- halts ist und welchen Einfluss dies auf die Ermittlung des geschuldeten Betra- ges hat. Diese Prüfung obliegt im Hinblick auf das formalisierte Vollstreckungs- verfahren nicht den Vollstreckungsorganen. - 9 - III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 02.09.2008 - 15 M 1471/08 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.11.2008 - 5 T 492/08 -