Entscheidung
IX ZR 48/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/09 vom 16. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Februar 2010 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billi- gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraus- 1 - 3 - sichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanz: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 O 174/08 -