Entscheidung
4 ARs 16/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 16/09 vom 18. Februar 2010 in dem Auslieferungsverfahren gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2010 gemäß § 42 IRG beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurück- gegeben. Gründe: I. Die Republik Polen hat der Bundesrepublik Deutschland einen Europäi- schen Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora vom 19. November 2007 übermittelt und um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen M. zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Diesem werden drei am 22. November 2000 in Polen begangene Straftaten zur Last gelegt, nämlich zwei Eigentumsdelikte (Unterschlagungen) gemäß Art. 284 § 2 sowie ein Be- trug gemäß Art. 286 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches. Die Strafverfolgung wegen dieser Taten verjährt nach polnischem Recht am 22. November 2020 bzw. am 22. November 2025. Nach deutschem Recht trat - da hier verjäh- rungsunterbrechende Maßnahmen nicht ergriffen wurden - Verfolgungsverjäh- rung im November 2005 ein. 1 Auf Antrag des Generalstaatsanwalts ordnete das Oberlandesgericht Ol- denburg am 15. Juli 2008 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Zary vom 12. Februar 2003 „rechtzeitig eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des deutschen Strafrechts bewirkt worden“ sei. 2 - 3 - Der Verfolgte wurde am 9. Februar 2009 in anderer Sache festgenom- men. Am 4. März 2009 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl bekannt gege- ben und er wurde richterlich vernommen; einer vereinfachten Auslieferung nach Polen hat er nicht zugestimmt. 3 Am 30. März 2009 hob das Oberlandesgericht Oldenburg den Haftbefehl auf, weil es die Auslieferung des Verfolgten nach § 9 Nr. 2 IRG wegen der in Deutschland eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht (mehr) für zulässig er- achtete. Auf diese Vorschrift seien die vom Bundesgerichtshof in der Entschei- dung vom 26. Juli 1984 - 4 ARs 8/84 (BGHSt 33, 26) entwickelten Grundsätze, wonach im Anwendungsbereich von Art. 10 des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) die Auslieferung zur Strafverfolgung zulässig sei, wenn die Tat zwar im Inland verjährt sei, die Straf- verfolgungsbehörden des ersuchenden Staates aber Maßnahmen getroffen hätten, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, wegen der gebotenen grundrechtsscho- nenden Auslegung nicht übertragbar. § 9 Nr. 2 IRG werde auch nicht von Art. 10 EuAlÜbk i.V.m. Art. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17. Juli 2003 (PL-ErgV EuAlÜbk) verdrängt, da diese Verträge auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar seien (vgl. BGHSt 52, 191). 4 Das Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 6. April 2009 folgende Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Ent- scheidung vorgelegt: 5 - 4 - “Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf- grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzuläs- sig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen?“ Das Bundesministerium der Justiz hat zu der Vorlage Stellung genom- men. Es hält die Auslieferung für zulässig und ist der Ansicht, dass bei der Prü- fung von § 9 Nr. 2 IRG die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen der Straf- verfolgungsbehörden sowohl des ersuchten als auch des ersuchenden Staates in Betracht zu ziehen seien. 6 Der Generalbundesanwalt hat - mit derselben Begründung - beantragt zu beschließen: 7 “Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und die nach deutschem Recht verjährt sind – ist zulässig, wenn in Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvor- schriften zu unterbrechen.“ - 5 - II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückzugeben, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 IRG nicht (mehr) gegeben sind. Denn die vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage ist durch den Beschl. des Bun- desverfassungsgerichts vom 3. September 2009 (2 BvR 1826/09) mit - auch für das vorlegende Oberlandesgericht - bindender Wirkung geklärt und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senat, Beschl. vom 13. Oktober 1983 – 4 ARs 17/83). 8 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem (Kammer-)Beschluss ei- ner Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die unter anderem dagegen gerich- tet war, dass das Oberlandesgericht München die Auslieferung eines (auch) deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Griechenland für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft ange- ordnet hat, obwohl die ihm vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht verjährt waren. Das Oberlandesgericht München stützte seine Entscheidung darauf, dass die griechischen Behörden Maßnahmen getroffen hatten, die ihrer Art nach geeignet waren, die Verjährung nach deutschem Recht zu unterbre- chen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Be- schwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung als Bestimmtheitsgebot. Eine Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in der Weise, - 6 - dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafver- folgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorge- nommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt (BVerfGE 113, 273 ). Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Frei- heitsrechte gewährleistet (BVerfGE 113, 273 ). Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt, der nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift durch Gesetz für bestimmte Fälle eine Einschränkung des Grundrechts erlaubt, ändert nichts daran, dass das Grundrecht, das die Staatsangehörigkeit und den Verbleib in der eigenen Rechtsordnung garantiert, einen hohen Rang hat (BVerfGE 113, 273 ). Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt dabei nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen (BVerf- GE 29, 183 ; 113, 273 ). Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechts- system und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (BVerfGE 29, 183 ; 113, 273 ). Damit das Auslieferungsverbot dabei nicht zu einem Freibrief für kriminelles Han- deln eigener Staatsangehöriger im Ausland wird und um der mit dem Schutzversprechen einhergehenden Verantwortung für deren Handeln gerecht zu werden, erstreckt sich die Strafgewalt der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auch auf Straftaten im Ausland (vgl. §§ 5 ff. StGB und § 1 VStGB). Überdies gewährleistet Art. 16 GG nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ih- nen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bür- gers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausge- schlossen werden kann (BVerfGE 113, 273 ). - 7 - Diese Grundsätze haben alle Stellen deutscher Staatsgewalt - auch im Bereich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäi- schen Haftbefehl - zu beachten. So war der Gesetzgeber bei Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rah- menbeschluss verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses in der Wei- se umzusetzen, dass die dabei unumgängliche Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hatte der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei musste er insbesondere be- achten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Aus- lieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Um- setzung (BVerfGE 113, 273 ). Gleiche Bindungen bestehen aber auch für Exekutive und Judikative. Sie aktualisieren sich unter anderem dann, wenn auf der Grundlage eines grundrechtseinschränkenden Gesetzes im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen werden soll. Jede Anforderung, die an grundrechtseinschränkende Gesetze im All- gemeinen gestellt wird, muss auch - und gerade - im Kontext des Schut- zes vor Auslieferungen gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gewahrt sein. So verdrängt die besondere im Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Schranke nicht die für jedes grundrechtseinschränkende Ge- setz bestehenden Grenzen der Verfassung. Jedes einschränkende Ge- setz muss daher seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmun- gen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes den Eingriff schonend ausgestalten (BVerfGE 113, 273 ). Zu den Anforderungen an Grundrechtsbeschränkungen in die- sem Sinne zählt namentlich das Bestimmtheitserfordernis, das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem als wesent- licher rechtsstaatlicher Bestandteil der Rechtssicherheit im Sinne einer Vorhersehbarkeit von (insbesondere belastenden) Rechtsfolgen für den Grundrechtsträger anerkannt ist. Ausdrücklich mit Blick auf den Europäischen Haftbefehl hat das Bundes- verfassungsgericht die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit von grundrechtseinschränkenden Gesetzen ange- mahnt. Danach muss der Gesetzgeber die Vollstreckungsbehörde mit rechtsstaatlich bestimmten Tatbeständen zumindest in den Stand setzen, - 8 - das insoweit geschützte Vertrauen seiner Staatsangehörigen in die deut- sche Rechtsordnung im Einzelfall entsprechend dieser verfassungsrecht- lichen Grundsätze zu gewichten, sofern er auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den Auslieferungsschutz Deutscher in verfassungsge- mäßer Weise einschränken will (BVerfGE 113, 273 ). Die allge- meine Bindung des Richters an Grundrechte in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 1 Abs. 3 GG) allein genügt die- sen Anforderungen an ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz nicht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslieferung Deut- scher sowie die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ge- bieten es vielmehr, dass jedes Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 GG aus sich heraus verständlich ist und die Auslieferungsentscheidungen hinreichend vorherbestimmt. In jedem Fall bedarf die verfassungsrecht- lich gebotene Konkretisierung einer Abbildung im Gesetzestext (BVerfGE 113, 273 ). Denn neben der verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechtssphäre des Bürgers dienen Bestimmtheit und Klarheit von Normen dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach In- halt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (BVerfGE 56, 1 ; stRspr). Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers wird nur bei hinreichender Gesetzesklarheit nicht einseitig in das Ermessen der Ver- waltung gestellt (BVerfGE 78, 214 ); Normenbestimmtheit und Normenklarheit versetzen die Gerichte erst in die Lage, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Umgekehrt beeinträchti- gen etwaige Mängel hinreichender Normenbestimmtheit und -klarheit insbesondere die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßver- bots (BVerfGE 114, 1 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 120, 378 ). Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gerade auch im Falle von Ver- weisungsketten (vgl. dazu BVerfGE 110, 33 ; 118, 168 ) beziehungsweise bei der Regelung einer Materie durch das Zusammen- spiel von Normen (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 ; 110, 33 ) wie vorliegend durch die Anwendbarkeit von § 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit § 78c StGB. An diesen Maßstäben gemessen, beruhen Auslegung und Anwendung von § 9 Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht München auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 16 Abs. 2 GG, insbesondere vom Umfang dessen Schutzbereichs. § 9 Nr. 2 IRG bestimmt: Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn [...], die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund ei- nes deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. - 9 - Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig sei, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des er- suchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvor- schriften zu unterbrechen, berücksichtigt die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend und greift unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG ein. Dabei kann offen bleiben, ob - jedenfalls bei Auslieferung Deutscher - die Auslegung des § 9 Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht München so- gar das Willkürverbot berührt. Die Auslegungsproblematik resultiert im vorliegenden Fall aus der He- ranziehung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu Art. 10 EuAlÜbk im Rahmen der Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationa- ler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Lo- seblatt , § 9 Rn. 66). Art. 10 EuAlÜbk hat folgenden Wortlaut: Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvor- schriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Einfachrechtlich problematisch ist die Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAlÜbk auf § 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der Bun- desgerichtshof seinerzeit ausdrücklich die Gültigkeit seiner Überlegungen für die ähnliche Bestimmung in § 9 Nr. 2 IRG offen ließ (BGHSt 33, 26 ), weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10 EuAlÜbk nicht über- einstimmt mit § 9 Nr. 2 IRG und - drittens - deswegen, weil die Regelung in Art. 10 EuAlÜbk nach damaliger Verfassungslage gar nicht die Auslie- ferung von Deutschen betraf. Verfassungsrechtlich problematisch in einer Weise, die jedenfalls in die Nähe des Willkürvorwurfs gerät, ist die Annahme des Oberlandesgerichts München, dass keine Gründe ersichtlich [seien], weshalb diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auch auf den An- wendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 beziehungsweise das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen an- wendbar wären. Diese Ausführungen legen es nahe, dass das Oberlandesgericht Mün- chen die veränderte Verfassungsrechtslage mit der nunmehr nur aus- nahmsweise möglichen Auslieferung auch deutscher Staatsangehöriger - 10 - im Rahmen der grundrechtlichen Vorgabe des Art. 16 Abs. 2 GG in neu- er Gestalt nicht für die Auslegung der Norm berücksichtigt hat. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die Grundsätze der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zur Umsetzung des Rahmen- beschlusses über den Europäischen Haftbefehl, namentlich die dort ent- wickelten Anforderungen an die innerstaatlichen Vorschriften zum Euro- päischen Haftbefehl beziehungsweise zu deren Anwendung. Die entscheidend veränderte verfassungsrechtliche Rahmensituation wird nicht nur nicht aufgegriffen, sondern durch das Oberlandesgericht München sogar in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Gericht auch im An- wendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates über den europäi- schen Haftbefehl es als maßgeblich hervorhebt, dass es „Sinn und Zweck [sei], den Auslieferungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern“. Diese einseitig auslieferungsfreundliche Deutung übersieht den aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch der Grundrechtsträger, der im Rahmen einer stets erforderlichen Abwägung als eigenständiger Wertungsgesichtspunkt mit dem grenzüberschreiten- den europäischen Strafverfolgungsinteresse in Ausgleich gebracht wer- den muss (vgl. dazu BVerfGE 113, 273 ). Ungeachtet dieses (möglichen) Willkürvorwurfs verkennt das Oberlan- desgericht München im Zuge seiner Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG jeden- falls Inhalt und Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Beschluss wird insoweit dem hohen Rang des betroffenen Grundrechts nicht ge- recht, weil er die gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen un- terschreitet, die angesichts der Schwere der grundrechtlichen Beein- trächtigung im Falle einer Auslieferung an die Vorhersehbarkeit verfas- sungskonformer Grundrechtsbeeinträchtigungen zu stellen sind. Die Aus- legung von § 9 Nr. 2 IRG, die das Oberlandesgericht München vornimmt, führt im Zusammenspiel mit § 78c StGB sowie durch die spezifische Kombination mit den jeweils in Bezug genommenen Hoheitsakten aus- ländischer Strafverfolgungsbehörden zu verfassungsrechtlich nicht hin- reichend vorhersehbaren Eingriffen in das Grundrecht auf Auslieferungs- freiheit gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Beeinträchtigt wird die Vorher- sehbarkeit des Auslieferungsverfahrens insbesondere durch die so erfor- derlich gewordenen Ausführungen zum ausländischen Prozessrecht. Die verfahrensrechtliche Abhängigkeit einer Auslieferung von Akten auslän- discher Hoheitsträger, deren Funktionsäquivalenz trotz des generellen Vertrauens in die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Mitglied- staaten der Europäischen Union für alle Beteiligten nur wenig verlässlich ermittelbar ist, konfrontiert den von einer Auslieferung betroffenen Grund- rechtsträger mit nicht hinreichend vorhersehbaren Rechtsfolgen. - 11 - Die sogenannte Substitution ist zwar nicht generell verfassungsrechtli- chen Bedenken ausgesetzt (1). Die bei der Suche nach Funktionsäquiva- lenten in fremden Rechtsordnungen regelmäßig entstehenden Überset- zungs-, Einordnungs- und Bewertungsfragen (vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614) sind aber als verfassungskonforme Beschränkungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinnehmbar (2), sie genügen nicht dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit § 78c StGB (soge- nannte Substitution) ist eine dogmatische Besonderheit, die ihrer Art nach jedoch nicht einmalig in der deutschen Rechtsordnung ist. Der Beg- riff der Substitution bezeichnet grundsätzlich die Ersetzung eines inländi- schen durch einen ausländischen (Verwaltungs-)Akt. Anlass dafür ist stets, dass Rechtsnormen auf Rechtserscheinungen Bezug nehmen, oh- ne klar zu entscheiden, ob darunter auch sogenannte fremdrechtliche Vorgänge zu verstehen sind (Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Das Problem der Sub- stitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31). Ver- breitet wird dort von einem Grundsatz der Nichtanerkennung und erst recht des Nichtvollzugs ausländischer Verwaltungsakte ausgegangen, doch lockert sich diese Haltung im jüngeren Schrifttum auf. Substitution ist für sich betrachtet jedoch kein Gegenstand des Internationalen Privat- rechts, sondern kann prinzipiell in allen Rechtsgebieten auftreten (so ausdrücklich Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 618). Allgemein verbirgt sich dahinter jeweils das Problem der Gleichwertigkeit fremder Rechtserscheinungen. Nach herrschender Auffassung im einschlägigen Schrifttum handelt es sich bei Fragen der Substitution stets um einen Aspekt der Auslegung der betreffenden Sachnormen, die bisweilen erleichtert wird, wenn der Gesetzgeber selbst entsprechende Anweisungen erläutert (vgl. m.w.N. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang et- wa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erfor- derlich ist oder ob Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 ). Ist einer Sachnorm nichts Besonderes zu entneh- men, wird häufig als Faustregel auf Funktionsäquivalenz abgestellt. Im Rahmen von § 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit § 78c StGB genügt die vom Oberlandesgericht München vorgenommene Substitution nicht den - 12 - Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Die unzuverlässige und mit Unsicherheiten behaftete Ermittlung funktionsäquivalenter Unterbre- chungstatbestände bietet jedenfalls im grundrechtssensiblen verfahrens- rechtlichen Kontext der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger keine hinreichende Vorhersehbarkeit der Grundrechtsbeeinträchtigungen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München enthält erhebliche Unwägbarkeiten bei der Bestimmung von Funktionsäquivalen- ten: so muss das Oberlandesgericht mit Art. 31 Abs. 2 (gemeint ist wohl: Art. 31 § 2) eine Bestimmung der griechischen Strafprozessordnung he- ranziehen, um das Handeln der griechischen Behörden überhaupt im richtigen normativen Kontext erfassen zu können, wobei der fremd- sprachliche Kontext hinzutritt; denn die von den griechischen Behörden vorgelegten Schriftstücke lassen nach Auffassung des Oberlandesge- richts München nicht eindeutig erkennen, ob der Beschwerdeführer als „Zeuge“ oder aber als „Beschuldigter“ von den griechischen Behörden geführt wurde. Diese grundrechtsrelevanten Unsicherheiten, die durch die Substitution entstehen, hat das Oberlandesgericht München „sehenden Auges“ hin- genommen, ohne die Notwendigkeit der Substitution im Lichte von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG kritisch zu hinterfragen. Dabei hätte insbeson- dere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Ol- denburg, NJW 2009, S. 2320 f.) vom 6. April 2009 einen Anlass geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verjährungsunterbre- chender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Ober- landesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor: Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Straf- verfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deut- schem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Ge- richtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechts- vorschriften zu unterbrechen? An die dabei zentrale Aussage des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 ), vor dem Hintergrund der […] grundrechtsschonenden Auslegung der Vorschriften kommt nach Auffassung des Senats eine Ausle- gung dahingehend, dass die polnischen Haftbefehle auch die deutsche Verjährung unterbrochen haben, nicht in Betracht. Die - 13 - praktischen Erwägungen, die von Bubnoff in seinem Aufsatz schil- dert, vermögen daran nichts zu ändern, knüpft das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss inhaltlich nicht an, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die Diskussionen von Fragen der formellen Bindungswirkung (§ 42 Abs. 1 IRG). Für die Beurteilung der am verfassungsrechtlichen Maßstab gemessen mangelnden Vorhersehbarkeit der „funktionsäquivalenten Unterbre- chungstatbestände“ ist unerheblich, ob der Gesetzgeber - was vorliegend dahinstehen kann - bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl an der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs zu § 9 Nr. 2 IRG aus dem Jahr 1984 festhalten wollte (vgl. zum Wil- len des historischen Gesetzgebers Vogel/Burchard, in: Grütz- ner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , § 9 Rn. 68). Denn dieser mögliche Wille des Gesetzgebers hätte mit hinreichender Deutlichkeit in der gesetzlichen Grundlage Ausdruck finden müssen; ins- besondere hätten dafür die relevanten Tatbestände ausländischer Voll- streckungsbehörden in nachvollziehbarer Weise sichtbar werden müs- sen. Nur unter diesen qualifizierten Voraussetzungen an die Nachvoll- ziehbarkeit des Auslieferungsverfahrens kann der Forderung des Bun- desverfassungsgerichts nachgekommen werden, dass die verfassungs- rechtlich gebotene Konkretisierung einer „Abbildung im Gesetzestext“ (BVerfGE 113, 273 ) bedarf. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der europäischen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergibt sich nichts anderes. Denn namentlich der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbe- fehl eröffnet in Art. 4 Nr. 4 die Möglichkeit einer Auslieferungsverweige- rung für den Fall der „Verjährung nach den Rechtsvorschriften des Voll- streckungsmitgliedstaates“. Jedenfalls können die Zugeständnisse im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung nicht weiter gehen, als dies die grundrechtlichen Spielräume bei der Auslieferung deutscher Staatsange- höriger zulassen (vgl. auch Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , § 9 Rn. 84). Eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG setzt in Konstel- lationen der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger notwendigerweise voraus, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen für die von Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu gelangen. Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 12. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer insofern in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG als sie die bereits durch den Be- - 14 - schluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009 einge- tretene Grundrechtsverletzung bestätigt und vertieft. In einer weiteren Entscheidung - im selben Auslieferungsverfahren - vom 9. Oktober 2009 (2 BvR 2115/09) hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und der Generalstaatsan- waltschaft München betreffend die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Griechenland aufgehoben und dabei ausgeführt: 10 Die mögliche Verfolgungsverjährung ist ein zentraler Aspekt des vorlie- genden Auslieferungsverfahrens. Daneben war sie bereits Gegenstand der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 2 BvR 1826/09). Auch die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte im Hinblick auf die jetzt angegriffene zweite Auslieferungsentscheidung noch in ih- rem Antrag vom 4. August 2009 zur Beurteilung der Strafverfolgungsver- jährung nach deutschem Recht so, dass die Verjährung durch Handlun- gen der griechischen Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Anord- nung der Vernehmung beziehungsweise die erste Vernehmung am 18. April 2008, unterbrochen worden sei. Denn die Auslieferung sei auch dann zulässig, wenn die Tat im Inland zwar nicht mehr geahndet werden könne, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen hätten, die ihrer Art nach geeignet seien, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen. Dem- gemäß sei der in dem Europäischen Haftbefehl vom 29. Juni 2009 erho- bene Betrugsvorwurf, wenn man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses am 19. Mai 2003 abstelle, noch nicht verjährt. Diese Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht in sei- nem Beschluss vom 3. September 2009 (Az. 2 BvR 1826/09) für verfas- sungsrechtlich unhaltbar erklärt. 2. An diese Entscheidungen sind die Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. 11 - 15 - a) Die einer Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Sachentscheidung und damit eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG (Bethge in Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG 29. Aufl. 2009 § 31 Rdn. 84 m.w.N.; Ben- da/Klein Verfassungsprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 1321). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach der Beschluss einer Kammer der Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts gleichsteht. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass § 31 Abs. 1 BVerfGG - sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - für die Entscheidungen ei- ner Kammer des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls gilt (BT-Drucks. 10/2951, S. 12; zur Gesetzesgeschichte auch Rixen NVwZ 2000, 1364, 1366 m.w.N.). Dementsprechend nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst an, dass eine stattgebende Kammerentscheidung der Entscheidung eines Senats auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG gleichstehe (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588, und der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.). 12 Soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 (3 StR 460/98) die Auffassung vertreten hat, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung einer stattgebenden Kammer- entscheidung nicht zukomme, wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senats- entscheidung beruhe, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn der Be- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 stützt sich auf die Entscheidung des 2. Senats dieses Gerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 292 ff.). 13 - 16 - b) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Be- schluss vom 3. September 2009 werden von der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch erfasst. Denn diese betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (BVerfG, Beschluss der 3. Kam- mer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.; Benda/Klein a.a.O. Rdn. 1323 ff; Heusch in Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 59 ff; a.A. Voßkuhle in v. Man- goldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz 4. Aufl. 2001, Band 3 Art. 94 Abs. 2 Rdn. 32). 14 Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechts- sätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Ent- scheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekomme- nen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begrün- dungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt aus- zugehen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191, 1192 m.w.N.). 15 Auf dieser Grundlage steht außer Zweifel, dass insbesondere die Aus- führungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 3. Septem- ber 2009 (vgl. oben Seite 5/6): 16 Eine Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des er- suchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer - 17 - Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvor- schriften zu unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. dem den Tenor dieses Beschlusses tragenden Teil der Entscheidung zu- zuordnen sind. 17 3. Die Vorlage ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil sich das Ober- landesgericht auch mit der Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten hat, dass diese noch nicht “verbindlich geklärt“ sei. Zum einen hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. August 2008 (Rechts- sache C-296/08, Goicoechea, NJW 2009, 657) hierzu Stellung genommen. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 1984 zu Art. 10 EuAlÜbk (BGHSt 33, 26), auf die das Oberlandesgericht verweist, die Ausliefe- rung eines türkischen Staatsangehörigen. Da Art. 10 EuAlÜbk nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts auf einen deutschen Staatsangehörigen nicht anwendbar ist, kommt es auf seine daran anknüpfenden Erwägungen zur Zu- lässigkeit der Vorlage nicht an. 18 - 18 - 4. Der Senat ist auch nicht gehalten, im Hinblick auf Art. 12 EGV bzw. Art. 18 AEUV eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG - insbesondere dazu, ob bei dessen Anwendung nach der Staatsangehörigkeit des Verfolgten unterschieden werden darf - zu erholen. Denn Rückschlüsse darauf, ob die Auslieferung eines Verfolgten mit anderer Staatsangehörigkeit in Fällen der vorliegenden Art erlaubt ist, lassen sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ziehen. 19 Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer