Entscheidung
IX ZR 89/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 89/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.072,35 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die von ihr aufge- worfenen Rechtsfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Dass die Beitragsforderung der Klägerin aus dem - vom Beklagten ausgeschüt- teten Grundstückserlös - nicht mehr erfüllt werden kann, ist solange unerheb- 2 - 3 - lich, als die Masse im Übrigen zur Erfüllung ausreicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur fehlenden Erfüllbarkeit von Masseverbindlichkeiten, die der Beklagte als Insolvenzverwalter begründet hat, getroffen. Verfahrensrü- gen werden insoweit keine erhoben. Eine persönliche Haftung des Insolvenz- verwalters aus § 61 InsO ist damit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haf- tung aus § 60 Abs. 1 InsO, soweit dem Verwalter vorgeworfen wird, gleichran- gige Masseverbindlichkeiten unterschiedlich befriedigt zu haben. Auch insoweit ist eine Masseerschöpfung nicht ersichtlich. Dass Ansprüche des Grundstücks- käufers aus § 436 Abs. 1 BGB durch den Verkäufer zu erfüllen sind, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Einer Zulassung der Revision bedarf es zur Klä- rung dieser Frage nicht. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 12.12.2008 - 21 O 270/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 5 U 2/09 -