Entscheidung
5 StR 10/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 10/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angwandt (Art. 316d StGB). Basdorf Brause Schaal König Bellay