Entscheidung
5 StR 3/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 3/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Febru- ar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. September 2009 wird verwor- fen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten be- sonders schweren Raubes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen und mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verhängt und hat ihn unter Einbeziehung einer nach Tatbegehung rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – bei einem Jahr Teil- vorwegvollzug der Strafe – angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Re- vision auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkt. Sie beanstandet mit der Sachrüge allein die Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Der beträchtlich, we- gen Diebstahls einschlägig vorbestrafte, unter Bewährung stehende Ange- klagte ist medikamenten- und spielsüchtig sowie schwer persönlichkeitsge- 2 - 4 - stört. Bewaffnet mit einer geladenen Schreckschusspistole, die einer schar- fen Waffe täuschend ähnelte, und mit einem Reizgassprühgerät brach er in der Tatnacht maskiert in das Wohnhaus des Nebenklägers ein. Im Erdge- schoss nahm er zunächst einige weniger wertvolle Kleinigkeiten an sich, die er später auf der Flucht wegwarf. Nachdem es ihm nicht gelungen war, drei Tresore aufzuhebeln, begab er sich ins Obergeschoss und dort ins Schlaf- zimmer, um nun durch Androhung von Gewalt den Zugang zu wertvollerem Stehlgut durchzusetzen. Er weckte den Nebenkläger und seine Ehefrau mit den Worten: „Überfall! Liegen bleiben!“ Der Nebenkläger ließ sich nicht ein- schüchtern, gebot dem Angeklagten, das Haus zu verlassen, drängte den Angeklagten – ungeachtet dessen Hinweises auf angebliche Tatgenossen – aus dem Schlafzimmer und entwand ihm die Pistole, wobei sich durch ein Handgemenge zwei Schüsse lösten. Der Angeklagte blieb „wie versteinert“ stehen und bat um Rückgabe der Waffe. Der Nebenkläger hielt ihn indes zu- nächst noch fest und forderte seine Frau auf, die Polizei zu verständigen. Um fliehen zu können, spritzte der Angeklagte dem Nebenkläger Reizgas ins Gesicht. Das Landgericht hat die Strafe dem unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB (§ 50 StGB) herangezogenen Strafrah- men des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Die Möglichkeit einer für den An- geklagten günstigeren doppelten Verschiebung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB nach § 21 und § 23 Abs. 2 StGB hat das Landgericht verworfen, da unter Berücksichtigung der versuchsbezoge- nen Strafmilderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ausscheide. 3 2. Diese Strafrahmenbestimmung ist ebenso wie die daran anknüp- fende Strafzumessung im engeren Sinne rechtsfehlerfrei. Das Tatgericht hat den ihm eingeräumten, vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfba- ren Beurteilungsspielraum für die Zubilligung eines minder schweren Falles (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7; Ge- 4 - 5 - samtwürdigung, fehlerfreie 1) nicht überschritten. Die der Strafrahmenwahl zugrunde gelegte tatgerichtliche Gesamtwürdigung ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; es sind keine wesentlichen strafschärfenden Gesichtspunkte unerwähnt geblieben. Reue und weitgehendes Geständnis, Versuch und ge- ringe Diebstahlsbeute, länger andauernde Untersuchungshaft bei erhöhter Strafempfindlichkeit und ein eher geringer Grad an angewendeter Gewalt durften strafmildernd berücksichtigt werden. Das Alter des Angeklagten und sein bisheriger krimineller Werdegang hinderten das Tatgericht nicht, bei ihm einen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Eindruck der Unreife zu ge- winnen. Die Vorbereitungsintensität hat das Landgericht ebenso zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wie das Tatbild, das in besonderem Maße zur psychischen Beeinträchtigung der Opfer geeignet war; in diesem Zu- sammenhang bedurfte die festgestellte Maskierung des Angeklagten nicht unerlässlich der nochmaligen ausdrücklichen Erwähnung. Der Gesichtsver- letzung des Nebenklägers durch Reizgas ist mit der strafschärfenden Beach- tung der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung hinreichend Rech- nung getragen worden. Die verhängte Strafe mag im Blick auf die Vorbelastungen des Ange- klagten und das Tatbild eher milde bemessen sein. Namentlich vor dem Hin- tergrund unbestritten rechtsfehlerfreier Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB und angesichts des eher untypischen Tatverhaltens des Ange- klagten nach der persönlichen Konfrontation mit den Opfern, das eher Kopf- losigkeit als besonders starke kriminelle Energie aufwies, sowie der Verwen- dung weniger gefährlicher Waffen ist die Strafe jedenfalls noch nicht unver- 5 - 6 - tretbar niedrig, so dass das Revisionsgericht etwa das Ergebnis der Strafbe- messung beanstanden müsste. Basdorf Raum Brause König Bellay