OffeneUrteileSuche
Leitsatz

5 StR 542/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
6mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Weg- nahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 5 StR 542/09 LG Berlin – 5 StR 542/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonder schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der hierge- gen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gerichteten Revision des Ange- klagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts der Erfolg versagt. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur der Schuld- spruch wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklag- te und sein Mittäter am 15. Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine „echte“ Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschließen. Der Mittäter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie Münzgeld heraus und verstaute das Geld in einer mitgebrachten Plastiktasche. Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute durchsuchte er den Tresor und entwendete Tele- fonkarten sowie für Mobiltelefone bestimmte „Startersets“, die er ebenfalls in die Plastiktasche steckte. 2 - 3 - Sodann wies er die Angestellte an, auch die untere der beiden Tresor- türen zu öffnen, hinter der er Scheine mit größerer Stückelung vermutete. Die Aussage der Angestellten, dass der Zugriff auf diesen Teil des Tresors nur gemeinsam mit dem Geldtransportunternehmen möglich sei, hielt er für eine Lüge. Mit den Worten, sie müssten „dann wohl etwas grob werden“, zog er ein Schinkenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm und be- drohte damit die Angestellte. Die Pistole übergab er dem Angeklagten. Diese haltend sagte der Angeklagte, es müsse noch weiteres Geld vorhanden sein. Den Einsatz des Messers durch seinen Mittäter billigte er. Letztlich ließen sich die Täter durch einen am Tresor angebrachten, das Schloss für die Geldtransporteure bezeichnenden Aufkleber davon überzeugen, dass die Tresortür durch die Angestellte alleine nicht geöffnet werden könne. 3 4 Der Angeklagte durchstöberte danach vergeblich auf einem Schrank abgestellte Kasseneinsätze nach weiterem Geld. Anschließend riss er das Kabel des Bürotelefons heraus und zertrat das Telefon. Die nunmehr beide mit Kabelbindern gefesselten Angestellten fragte er, ob sie Mobiltelefone be- säßen, was jene verneinten. Ferner erkundigte er sich danach, wem das noch auf dem Parkplatz befindliche Auto gehöre, wozu sich eine der Ange- stellten bekannte. Er durchsuchte deren Tasche nach den Autoschlüsseln, fand diese aber nicht. Die Täter flüchteten mit einer Beute von etwa 5.500 € in bar sowie Te- lefonkarten mit einem Gebührenguthaben von etwa 3.500 €. 5 2. Obgleich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Einsatz des Messers keine Wegnahmehandlung mehr vollführt haben, hält die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm gebillig- ten Messereinsatz seines Mittäters einen besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, rechtlicher Nachprüfung stand. 6 - 4 - Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Ver- wirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der – hier gegebenen (vgl. BGHSt 26, 24, 25 f.) – Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist (BGHSt 52, 376, 377; 53, 234, 236; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; jeweils m.w.N.). Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Han- deln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt (vgl. BGHSt 53, 234, 237 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2008, 342, 343; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB auch Eser in Schönke/Schröder, 27. Aufl. § 250 Rdn. 10 f.). 7 8 Gleiches gilt, wenn der Täter – wie hier – im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitge- schützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführ- tes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikations- tatbestand vollständig erfüllt (zur ähnlichen Problematik bei § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Ergebnis ebenso BGHSt 51, 276, 278 f., zu weitgehende Fol- gerungen bei Fischer, StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 84a). Dann sind – ungeach- tet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung – „bei der Tat“ die spezi- fischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Ge- setzgeber mit der höheren Strafdrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schüt- zen will. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren - 5 - Raubes erschiene vor diesem Hintergrund gekünstelt. Eine solche Betrach- tungsweise wäre überdies geeignet, sachlich nicht gerechtfertigte Zufallser- gebnisse zu produzieren. Basdorf Raum Schaal König Bellay