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Entscheidung

4 StR 507/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507/09 vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Verurteilte macht geltend, der Senat habe in der genannten Revisi- onsentscheidung nicht hinreichend begründet, aus welchem Grund er die ver- hängte Strafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ange- sehen hat. 1 Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentschei- dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An- tragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu beachtendes Vorbringen übergan- gen und auch sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Antragsteller ist vor der Entscheidung über seine Revision darauf hingewiesen worden, dass der Senat trotz einer rechtlich bedenklichen Strafzumessungserwägung im Hinblick auf den im Übrigen vollständigen Straf- zumessungssachverhalt erwägt, von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, weil die Strafe angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist. Sein Vertei- diger hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich keine neuen 2 - 3 - Gesichtspunkte, insbesondere auch keine Hinweise auf nach dem landgerichtli- chen Urteil eingetretene, für die Strafzumessung erhebliche Umstände ergeben haben. Diese war, wie aus der Senatsentscheidung hervorgeht, Gegen-stand der Beratung. Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke