Entscheidung
4 StR 62/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/10 vom 4. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ge- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte - jeweils nach er- heblichem Alkoholkonsum - am 3. und 17. Juni 2009 den Inhalt eines Müllei- mers an, der nahe der gläsernen Schiebetür bzw. unmittelbar an der Gebäude- wand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. Juni 2009 zündete er einen di- rekt neben dem Eingang dieses Geschäfts stehenden, mit leeren Pappschach- teln befüllten Karton an. In keinem der Fälle, die sich jeweils außerhalb der Ge- schäftszeiten ereigneten, kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das 2 - 3 - Gebäude; bei der Tat vom 11. Juni 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeein- wirkung ein Fenster zerstört. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 3 Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf ge- nommen, allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einem unterdurchschnitt- lich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen - wie dem Angeklagten - be- wusst sei. 4 Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Be- gründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich we- nigstens mit ihr abfindet (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 = BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es ei- ner Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. 5 Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatge- schehen vom 17. Juni 2009: Nur zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Gebäude übergegriffen hatte. Dennoch änderte er seine Vorgehensweise nicht, 6 - 4 - um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Darüber hinaus belegen die Urteils- feststellungen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder in diesem noch in den beiden weiteren Fällen, dass objektiv überhaupt die Gefahr eines Über- greifens des Feuers auf das Gebäude bestanden hat, aus welcher Rückschlüs- se auf die innere Tatseite gezogen werden könnten; einen Brandsachverständi- gen hat das Landgericht hierzu nicht gehört. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.7 3. Abschließend bemerkt der Senat, dass sich die Berechnung der Blut- alkoholkonzentration im Fall 3 deswegen revisionsrechtlicher Überprüfung ent- zieht, weil das Urteil keine Angaben zur Tatzeit enthält. 8 Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer