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Entscheidung

VI ZR 106/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 106/09 vom 8. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich- ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Februar 2010 gegen den Se- natsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs- rüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidun- gen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiel- len Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbe- schwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der 2 - 3 - Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die von der Klä- gerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts und der Zivilgerichte hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1742/09 - m.w.N.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulas- sungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revisi- on entnehmen können. Weder aus § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Be- schluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht er- gibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht 3 - 4 - eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06 - nicht veröff.). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2008 - 13 O 516/97 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2009 - I-1 U 82/08 -