Entscheidung
IX ZR 164/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/09 vom 9. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 9. März 2010 beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss vom 4. Februar 2010 wie folgt geändert: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 141.957,75 €. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechts- mittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Anträge sind für die Kläger im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist. Die Kläger sind durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2009 jeweils in Höhe von 141.957,75 € beschwert. Sie hatten mit dem Ziel Be- rufung eingelegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung 1 - 3 - von 133.957,75 € verurteilen zu lassen. Mit diesem Antrag sind sie ebenso wie mit ihrem Hilfsantrag gescheitert. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist dessen Wert hinzuzusetzen. Er beträgt 8.000 €. Auf die Begründung des Streitwertbe- schlusses des Berufungsgerichts vom 19. August 2008 wird insofern verwiesen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Wert der Beschwer weder wegen der subjektiven Klagehäufung auf der Be- klagtenseite zu verdreifachen noch wegen subjektiver Klagehäufung auf der Klägerseite anschließend noch einmal zu verdoppeln. Bei Klagen von Streitge- nossen oder deren Inanspruchnahme findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f; BGH, Beschl. v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; v. 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88, NJW-RR 1989, 1206; v. 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, NJW-RR 1991, 186; v. 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwert- recht, S. 164 ff, 195 f). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamt- schuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1990 aaO; MünchKomm- ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 5 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. § 5 Rn. 8; Frank, aaO S. 195 f). Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGHZ 7, 152, 154). Nichts anderes gilt bei Gesamtgläubigerschaft. Im Streitfall sind die Beklagten als Gesamt- 2 - 4 - schuldner in Anspruch genommen worden. Die Kläger konnten die Leistung auch nur einmal fordern, da sie beide dieselben Ansprüche der Drittwiderbe- klagten im Wege der Notgeschäftsführung durchsetzen wollten. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.06.2008 - 35 O 25663/05 - OLG München, Entscheidung vom 19.08.2009 - 15 U 4120/08 -