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Entscheidung

2 StR 578/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/09 vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zu der Freiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt; ferner hat es Rauschgift und einen Baseballschläger eingezogen. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Re- vision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht auszuschließen, dass sich das Handeln des Angeklagten in einer reinen Kuriertätigkeit erschöpft hat. Dies 2 - 3 - ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Tateinheitlich hierzu verwirklichte der Angeklagte, der in seinem Fahrzeug während der Fahrt von Holland nach Frankfurt am Main einen Baseballschläger griffbereit bei sich führte, den Tatbestand der bewaffne- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; die Tatbestandsalternative der bewaff- neten Einfuhr war bereits in der zugelassenen Anklage aufgeführt (vgl. im Übri- gen zum Verhältnis der bewaffneten Einfuhr zum bewaffneten Handeltreiben BGH NStZ-RR 2000, 91; Urt. v. 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 2 StR 593/07). Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG bejaht; es ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen und hat den Angeklagten hiernach zu der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dass es hierbei die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe des verdrängten Tatbe- standes nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH NJW 2003, 1679) übersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt