Leitsatz
VIII ZR 65/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 65/09 Verkündet am: 10. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; BGB § 249 Abs. 1 E a) Bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteueraus- weis ist der Rechtsmittelkläger in Höhe der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert (Abgrenzung zu BGHZ 128, 85 ff.). b) Zur Frage der Verpflichtung zur Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteu- erausweis bei Strohmanngeschäften. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09 - LG Trier AG Trier - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der einen Fahrzeughandel betreibt, erwarb von den Firmen A. (Inhaber Ö. Ö. , M. ), M. (Inhaber A. M. , G. ) und M. & Sp. (Inhaber A. M. und D. Sp. , G. ) in der Zeit vom 26. Mai 2000 bis 18. Januar 2001 insge- samt 14 gebrauchte Kraftfahrzeuge. Bei den Verkaufsgesprächen traten die Beklagten im Namen der Verkäufer auf. Die Verkäufer stellten dem Kläger für die einzelnen Verkäufe Rechnungen aus, führten jedoch die dort ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Das Finanzamt Osnabrück-Stadt ver- sagte dem Kläger den Vorsteuerabzug, da es sich bei den Verkäufern um "Scheinfirmen" gehandelt habe, die von den Beklagten für ein Umsatzsteuerka- russell eingesetzt worden seien. 1 - 3 - Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erteilung von 14 Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 106.540,96 € für die getä- tigten Verkäufe in Anspruch. 2 3 Das Amtsgericht hat der Klage im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO stattgegeben, nachdem sich die Beklagten nicht innerhalb der vom Amts- gericht gesetzten Frist verteidigt hatten. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inter- esse - ausgeführt: 5 Die Berufung des Beklagten zu 1 sei zulässig. Die Beschwer des Beklag- ten zu 1 betrage mehr als 600 €. Zwar richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert im Falle einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erforde- re, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilen, nicht jedoch nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Maßgeblich sei nicht das Inter- esse des Beklagten, die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs vorzuberei- 6 - 4 - ten, sondern nur das wirtschaftliche Interesse an dem Erfolg des Rechtsmittels. Dabei sei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss auf andere Rechtsverhältnisse bleibe außer Betracht. Solche Beziehungen zu Dritten hätten reine Fernwirkung und stellten keinen unmittelbaren, aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil dar. Nach diesen Grundsätzen sei der Aufwand des Beklagten zu 1 an Zeit und Kosten für die bloße Ausstellung der Rechnungen auf allenfalls 300 € zu schät- zen. Der Beschwerdewert sei vorliegend jedoch dadurch überschritten, dass in den Rechnungen die Mehrwertsteuer auszuweisen sei. Da der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 9. Juni 1999 (im Folgenden: UStG 1999) die Mehrwertsteuer schulde, die er in einer Rechnung ausweise, der Vorgang der Rechnungsstellung also unmittelbar wirtschaftliche Folgen für das Vermögen des Ausstellers habe, sei die Umsatzsteuer in den Beschwer- dewert mit einzurechnen. Von dem Grundsatz, dass Drittbeziehungen außer Betracht zu bleiben hätten, sei deshalb eine Ausnahme zu machen. Nur auf diese Weise könne der Besonderheit des Anspruchs auf Erteilung einer Rech- nung gemäß § 14 UStG, nämlich der unmittelbaren vermögensrechtlichen Aus- wirkung, Rechnung getragen werden. Die Berufung sei auch in der Sache begründet. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Er- teilung von Rechnungen mit Umsatzsteuer habe. Der Anspruch ergebe sich nicht aus den Kaufverträgen, da diese allein mit den "Scheinfirmen" abge- schlossen worden seien. Ein Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da die Beklagten mit Vertretungsmacht gehandelt hätten. Der An- spruch aus § 14 Abs.1 Satz 1 UStG 1999 scheitere daran, dass zunächst nur die "Scheinfirma" zivilrechtlich aus dem Rechtsgeschäft hafte. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann nicht, wenn die Vertrags- parteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die 7 - 5 - Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwi- schen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollten. Dementsprechend komme umsatzsteuerlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abwei- chende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Stroh- mann" nur zum Schein abgeschlossen worden sei und der Leistungsempfänger wisse oder davon ausgehen müsse, dass der "Strohmann" keine eigenen Ver- pflichtungen aus dem Rechtsgeschäft übernehme und damit auch keine eige- nen Leistungen versteuern wolle (sogenanntes vorgeschobenes Strohmannge- schäft). Daran fehle es vorliegend jedoch, da der Kläger erst im Jahr 2006 er- fahren habe, dass die Beklagten mit den Verkaufsgeschäften ein Umsatzsteu- erkarussell betrieben hätten. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 8 1. In rechtsfehlerfreier Ermessensausübung (§ 3 ZPO) hat das Beru- fungsgericht angenommen, dass die Berufung des Beklagten zu 1 zulässig ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) im Streit- fall 600 € übersteigt. 9 Das Berufungsgericht hat für seine Beurteilung zwar im Ausgangspunkt rechtsirrig die vom Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Rechtsmittelbe- schwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung entwickelten Grundsätze (grundlegend BGHZ 128, 85 ff.) herangezogen. Denn im Streitfall ist der Beklagte zu 1 durch das mit der Berufung angegriffene Urteil weder zur Auskunft noch zur Rechnungslegung im Sinne von § 259 BGB, sondern zur Erteilung von Rechnungen verurteilt worden. Die Auffassung des Berufungsge- 10 - 6 - richts, die Beschwer des Beklagten zu 1 bestehe in dem durch die Rechnungen auszuweisenden Umsatzsteuerbetrag, erweist sich im Ergebnis aber dennoch als richtig. Denn entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Be- schwer des Beklagten zu 1 nicht in dem Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm durch die bloße Erstellung der Rechnungen entsteht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1 durch die Ausstel- lung der Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1999 den ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber den Finanzbehörden schul- det. Die Verurteilung zur Rechnungserteilung hat somit unmittelbare vermö- gensrechtliche Auswirkung. Der Beklagte zu 1 ist daher in Höhe der auszuwei- senden Umsatzsteuer beschwert, unabhängig davon, ob er die Steuer noch aus einem anderen Rechtsgrund schuldet. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers ge- gen den Beklagten zu 1 auf Erteilung der Rechnungen unter Ausweis der Um- satzsteuer ergebe sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz, ist frei von Rechtsfehlern. 11 a) Ein vertraglicher Anspruch auf Rechnungserteilung aus den Stroh- manngeschäften besteht nicht, denn grundsätzlich sind auch bei einem Stroh- manngeschäft zivilrechtlich nur die Vertragspartner einander verpflichtet. Ein Anspruch gegen den "Hintermann" besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996, XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238, unter II 2). Einen An- spruch aus § 179 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, da der Beklagte zu 1 nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun- gen des Berufungsgerichts mit Vertretungsmacht für die Verkäufer auftrat. 12 b) Auch aus § 14 Abs. 1 UStG 1999 steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der Rechnungen zu. § 14 Abs. 1 UStG 1999 normiert lediglich eine 13 - 7 - Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Liefe- ranten und Leistungsempfänger, die sich ansonsten bereits aus Treu und Glau- ben ergeben würde (BGHZ 103, 284, 287). Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 UStG 1999 richtet sich daher grundsätzlich gegen den Unternehmer, der zivilrechtlich als Vertragspartner des Steuerpflichtigen anzusehen ist. Dies sind im Streitfall die als "Scheinfirmen" bezeichneten Verkäufer, bei denen es sich um real exis- tierende Unternehmen handelt, die Träger von Rechten und Pflichten sein kön- nen. Insofern ist der vom Berufungsgericht gewählte, an die Diktion der Partei- en angelehnte Begriff der "Scheinfirma" missverständlich; aus dem gesamten Kontext des Berufungsurteils geht jedoch klar hervor, dass das Berufungsge- richt damit zum Ausdruck bringen wollte, dass hinter den Verkäufern die Be- klagten - wie auch der Beklagte zu 1 selbst in seiner eidesstattlichen Versiche- rung vom 21. August 2008 einräumte - als handelnde Personen standen. Dies änderte jedoch nichts daran, dass allein die Verkäufer die zivilrechtlichen Ver- pflichtungen aus den in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäften tref- fen, so auch die sich hieraus ergebende Nebenpflicht auf Erteilung von Rech- nungen mit Umsatzsteuerausweis. Eine Ausnahme wäre nur im Falle eines Scheingeschäfts (§ 116 BGB) zu machen, wenn also beide Vertragsparteien keine Verpflichtung hätten eingehen wollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von wirksamen Rechtsgeschäften aus. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfi- nanzhofs, dass er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG 1999 Vorsteuer- abzug auch dann geltend machen kann, wenn in der Kette von Lieferungen, die der ihm erbrachten Lieferung vorausgegangen oder nachgefolgt sind, ein Um- satz enthalten ist, der in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, und der Steuerpflichtige dies weder wusste noch wissen musste (BFH, DStR 2007, 1524, 1528). Allein die Tatsache, dass die Finanzbehörden dem - 8 - Kläger den Vorsteuerabzug (dennoch) verweigerten, begründet keine Pflicht des Beklagten zu 1 zur Rechnungserteilung. 14 c) Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Rechnungen ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch weder aus den hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGZPO anwendbaren Grundsätzen über das Ver- schulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Es kann dabei dahin stehen, ob die übrigen Voraussetzungen einer Haf- tung des Beklagten zu 1 hieraus gegeben wären, denn die Rechnungserteilung stellt jedenfalls keine Schadensersatzleistung nach diesen Anspruchsgrundla- gen dar. Sowohl nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB hat der zum Scha- densersatz Verpflichtete lediglich das negative Interesse zu ersetzen (für c.i.c.: BGHZ 142, 51, 62 ff.; Senatsurteil vom 2. März 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, unter III 2 a; für § 823 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, unter II 2 a). Der Gläubiger ist so zu stel- len, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, Tz. 21 m.w.N.). Die Revision macht hierzu geltend, dass der Kläger von den Beklagten über die Berechti- gung der Verkäufer zur Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuer- ausweis getäuscht und ihm deshalb der Vorsteuerabzug verweigert worden sei. In Wahrheit seien die Beklagten als Leistende anzusehen. Deshalb seien sie im Wege des Schadensersatzes zur Erteilung der Rechnungen verpflichtet. Die Revision übersieht bei dieser Betrachtung, dass die Rechnungserteilung ledig- lich eine Nebenpflicht der einzelnen Verkaufsgeschäfte darstellt. Der Kläger könnte eine Rechnungserteilung als zu ersetzendes negatives Interesse daher nur dann verlangen, wenn feststünde, dass ohne die behauptete Täuschung 15 - 9 - über die Verkaufsgeschäfte mit den "Scheinfirmen" entsprechende Geschäfte mit den Beklagten zustande gekommen wären, aus denen sich dann eine Ne- benpflicht zur Rechnungserteilung ableiten ließe (vgl. BGHZ 108, 200, 207 f.; Senatsurteil vom 2. März 1988, aaO; BGH, Urteile vom 25. November 1997, aaO; vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, unter 2; vom 19. Mai 2006, aaO, Tz. 23). Daran fehlt es jedoch. Der Senat kann diese Wertung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen, denn danach ist es ausgeschlossen, dass die Beklagten persönlich entsprechende Verkaufs- geschäfte vorgenommen hätten. Denn wie der Beklagte zu 1 in seiner eides- stattlichen Versicherung vom 21. August 2008 einräumte, war es ein Haupt- zweck der Einschaltung der "Scheinfirmen", nur für diese eine Umsatzsteuer- haftung zu begründen. Ein persönlicher Abschluss der Verkaufsgeschäfte mit dem Kläger hätte daher den Interessen der Beklagten widersprochen, die gera- de nicht als Verkäufer in Erscheinung treten wollten, um eine Umsatzsteuerhaf- tung zu vermeiden. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 09.06.2008 - 32 C 220/08 - LG Trier, Entscheidung vom 03.03.2009 - 1 S 113/08 -