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V ZB 175/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/09 vom 11. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Oktober 2009 auf- gehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 27. März 2009 abgeändert, soweit zum Nachteil der Gläubigerin entschieden worden ist. An die Stelle der Anordnung der Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks wegen eines persönlichen An- spruchs in Rangklasse 5 tritt die Anordnung der Zwangsversteige- rung wegen eines weiteren dinglichen Anspruchs der Gläubigerin auf Säumniszuschläge zu dem Kanalanschlussbeitrag, berechnet bis zum 14.04.2009 in Höhe von 556,00 €, zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ab 15.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 € und ei- nes weiteren dinglichen Anspruchs der Gläubigerin auf Säumnis- zuschläge zu dem Wasseranschlussbeitrag berechnet bis zum 16.04.2009 in Höhe von 88,00 €, zuzüglich weiterer Säumniszu- schläge ab 17.04.2009 i.H.v. 1% von 400,00 € (Wasseranschluss- beitrag) in der Rangklasse 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 644 €. - 3 - Gründe: I. 1 Der Schuldner ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grund- stücks. Die Gläubigerin, die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, hat die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen eines dinglichen Anspruchs auf Kanal- und Wasseranschlussbeiträge, Stundungszinsen und Säumniszu- schlägen hierauf in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag wegen der Beiträge und der Stundungszinsen stattgegeben, wegen der von der Gläubigerin mit demselben Rang geltend ge- machten Säumniszuschläge jedoch nur wegen persönlicher Ansprüche in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Säumniszuschläge in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe die Zwangsversteigerung wegen der von dem Schuldner verlangten Säumniszu- schläge zutreffend nur in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeord- net. Zu der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehörten nur Geldleistun- gen, die auf dem Grundstück des Schuldners als dingliche Last ruhten. Daran fehle es bei den Säumniszuschlägen. Durch diese Zuschläge solle Druck auf den Eigentümer ausgeübt werden, seine Beitragsschuld zu erfüllen. Eine Haf- tung des Grundstücks hierfür sei Art. 1 Nr. 2 NRW-AGZVG, § 240 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst b, Abs. 3 NRW-KAG nicht mit der erforderlichen Eindeutig- keit zu entnehmen. 2 - 4 - III. 3 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 Die von der Gläubigerin geltend gemachten Säumniszuschläge sind in- nerhalb der zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen. Das hat der Senat, ohne auf die Frage näher einzuge- hen, im Beschluss vom 24. Januar 2008, V ZB 118/07, NJW 2008, 1445, 1446 Rdn. 9, ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten. Die Frage, ob den wegen ausstehender Beitragsschulden zu zahlenden Säumniszuschlägen in der Zwangsversteigerung das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zukommt, wird in der juristischen Literatur unterschiedlich beantwor- tet (bejahend Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10 Rdn. 6.16; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 10 Rdn. 37; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteige- rung und Zwangsverwaltung 2006 Rdn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 90; verneinend Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 44; Drischler, Rpfleger 1984, 340, 341; Gaßner, RpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers, Rpfleger 2006, 522, 523). Erstere Ansicht überzeugt. 5 1. Die Hauptforderungen, derentwegen die Gläubigerin die Zwangsver- steigerung des Grundstücks betreibt, gehören zu der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jah- ren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Be- urteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988, IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Dabei muss aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit 6 - 5 - aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenver- pflichtung auf dem Grundstück lastet und dass mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911). a) So verhält es sich nicht nur mit Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher leitungsgebundener Einrichtungen und den Anschluss an diese. Die insoweit verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheiden der Gläubigerin, die auf deren einschlägigen Satzungen beruhen. Diese gehen auf §§ 8, 10 NRW-KAG zurück. Nach § 8 Abs. 9 NRW- KAG ruhen die seitens der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von den Grund- stückseigentümern für die Schaffung und den Anschluss von deren Grundstü- cken an das öffentliche Leitungsnetz geschuldeten Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der Last kommt das in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bestimmte Vorrecht zugute. 7 b) Das Vorrecht wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zu- schläge oder Rentenleistungen erstreckt. Zu diesen gehören die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 3 NRW-KAG von der Gläubigerin verlangten Säumniszuschläge. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vor- schrift. 8 § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. I S. 713) einen Vorrang nur für Ansprüche auf Entrichtung der öf- fentlichen Lasten des Grundstücks wegen der laufenden und der aus den letz- ten zwei Jahren rückständigen Beträge vor. Durch die Verordnung über die Be- handlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das un- 9 - 6 - bewegliche Vermögen vom 31. März 1936 (RGBl. I S. 363) wurde der Vorrang auf wiederkehrende Leistungen erstreckt, die zur allmählichen Tilgung der Hauptschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) stellte durch § 2 sodann Rentenleistungen in der Zwangsver- steigerung wiederkehrenden Leistungen gleich. Durch die Verordnung über das Rangverhältnis der öffentlichen Grundstückslasten bei der Zwangsversteige- rung und Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 4. April 1938 (RGBl. I S. 364) wurde schließlich den öffentlichen Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhten, derselbe Rang gewährt. Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952, 959) in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eingegliedert (BT-Drucks. 3/3668 S. 13 f). Über die zitierten Regelungen hinaus statuiert der im Rahmen dieses Gesetzesvor- habens weitergehend geänderte § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG das Vorrecht für wie- derkehrende Leistungen wie Zinsen und Zuschläge (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, BWGZ 2010, 165). Die Bestimmung entspricht durch die Einbeziehung von Zuschlägen inhaltlich § 5 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1271), durch den das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstreckung zukommende Vorrecht auf Säumniszuschläge ausge- dehnt wurde. 10 2. Dem steht nicht entgegen, dass Säumniszuschläge für sich genom- men keine Grundstückslast bedeuten, sondern ein Druckmittel eigener Art bil- den, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321). Daraus folgt nicht, dass Zuschläge von dem Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen wären. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 11 - 7 - neben der auf dem Grundstück lastenden Hauptforderung Nebenleistungen in Gestalt eines Zuschlags ausdrücklich mit dem Vorrang aus (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, aaO; ferner LG Ansbach Rpfleger 1999, 141). Dem Bundesgesetzgeber steht es frei zu bestimmen, welche öffentlichen Forderungen Vorzug genießen sollen und in diesem Rahmen Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang wie die Hauptleistung zuzuweisen (vgl. Gaßner, aaO, S. 227). Von dieser Befugnis hat er bei der Ausgestaltung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsichtlich Zuschlägen Gebrauch gemacht und die- se generalisierend der Hauptforderung gleich gesetzt. Im Unterschied zu der früheren, das Konkursvorrecht auf die Abgabenforderung ohne Zuschläge be- schränkenden Regelung von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH ZIP 1983, 840, 841) erstreckt § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang der Hauptforderung nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf Zuschläge aller Art. Das ermöglicht es wie- derum, davon abzusehen, in den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesge- setzen Nebenleistungen wie Zuschläge ausdrücklich als öffentliche Last zu qua- lifizieren (BGH, Urt. v. 19. November 2009, IX ZR 24/09, aaO). 12 - 8 - IV. 13 Für eine Kostenentscheidung besteht in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich kein Anlass (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267; Beschl. v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384). Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Waldbröl, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 K 28/09 - LG Bonn, Entscheidung vom 06.10.2009 - 6 T 103/09 -