Entscheidung
V ZR 147/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Leitsatzberichtigung Leitsatz 1 zum Urteil vom 12. März 2010, V ZR 147/09 lautet richtig wie folgt: BGB §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 2 Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte. Karlsruhe, den 28.4.2010 Der Berichterstatter Klein