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Entscheidung

2 ARs 45/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 45/10 vom 17. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2010 auf die Anfra- ge des 5. Strafsenats im Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 - be- schlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht- sprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entge- genstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten. Der Senat tritt den Erwägungen des anfragenden Senats in Rdn. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begründung für eine (eindeutige) Verurtei- lung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der ge- planten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines normativen Stu- fenverhältnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche Überlegun- gen zu stützen ist, kann hierbei offen bleiben. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Cierniak Rissing-van Saan