Leitsatz
XII ZR 204/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 204/08 Verkündet am: 17. März 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1570 a) Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). b) Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönli- chen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden El- ternteils zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - OLG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amts- gerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 17. Mai 2006 (1 F 1524/05) monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 nur noch in Höhe von 309 € und für die Zeit ab Januar 2010 nur noch in Höhe von 233 € zu zahlen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Betreuungsunterhalt. Ihre Ehe wurde im Jahre 1998 geschieden. Seit der Tren- nung lebt der volljährige Sohn der Parteien bei der Beklagten. Er ist schwerbe- 1 - 3 - hindert und bedarf ständiger Pflege. Wegen der Betreuung dieses gemeinsa- men Sohnes erzielt die Beklagte kein Erwerbseinkommen. 2 Der Kläger erzielt monatliche Nettoeinkünfte, die sich abzüglich pauscha- ler berufsbedingter Kosten auf 1.925,47 € belaufen. Er lebt in einer nichteheli- chen Lebensgemeinschaft, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im Juli 1998, Februar 2001 und Januar 2003 geboren sind. Für den Kindesunterhalt musste er im Jahre 2008 monatliche Zahlbeträge in Höhe von insgesamt 692 € auf den Mindestunterhalt leisten. Das Amtsgerichts Aschaffenburg hatte den Kläger am 17. Mai 2006 ver- urteilt, an die Beklagte für die Zeit ab Februar 2006 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 481 € zu zahlen (1 F 1524/05). Das Amtsge- richt hat der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und seine Unterhaltspflicht auf monatlich 233 € herabgesetzt. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Unterhaltspflicht des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Klage ledig- lich auf monatlich 334 € herabgesetzt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat mit ihren Angriffen gegen das Berufungsur- teil keinen Erfolg. Sie führt lediglich wegen des inzwischen erhöhten Mindestun- terhalts für die drei minderjährigen Kinder des Klägers zu einer gestuften Her- absetzung seiner Unterhaltspflicht. 4 - 4 - Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.). 5 I. Das Oberlandesgericht hat der Abänderungsklage nur teilweise stattge- geben. Die Unterhaltspflicht des Klägers sei nicht - wie vom Amtsgericht ent- schieden - auf monatlich 233 €, sondern lediglich auf monatlich 334 € herabzu- setzen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers belaufe sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.925,47 €. Davon sei der Unterhalt für die drei vorrangigen minderjährigen Kinder abzusetzen. Allerdings könne nicht der Tabellenbetrag der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, son- dern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergel- des abgesetzt werden. Das ergebe für die beiden älteren Kinder Beträge in Hö- he von 245 € und für das jüngste Kind einen solchen in Höhe von 202 €. Nach Abzug dieser Beträge und eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 verbleibe für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten ein Einkommen in Höhe von 1.110,12 €. Die Beklagte erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie den gemeinsamen behinderten volljährigen Sohn betreue, wodurch sie unstrei- tig an einer Ausübung der Berufstätigkeit gehindert sei. Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ergebe sich somit aus der Hälfte des noch verfügbaren Einkom- mens des Klägers und belaufe sich auf 555,06 €. 6 Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers sei dessen Einkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts ohne weiteren Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1.233,47 € zu berücksichtigen. 7 - 5 - Der ihm zu belassende angemessene Selbstbehalt sei hier von monatlich 1.000 € auf monatlich 900 € herabzusetzen, weil der Kläger mit einer neuen leistungsfähigen Partnerin zusammenlebe, was infolge der gemeinsamen Haushaltsführung zu Synergieeffekten führe. Der Kläger habe zwar behauptet, dass seine Lebensgefährtin nicht leistungsfähig sei, dies allerdings trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht unter Beweis gestellt. Der wirt- schaftliche Vorteil des Zusammenlebens, der mit 200 € geschätzt werde, sei zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin aufzuteilen, so dass sich der dem Kläger zu belassende angemessene Selbstbehalt um monatlich 100 € von 1.000 € auf 900 € reduziere. Danach sei der Kläger noch für einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 334 € leistungsfähig. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 8 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von einem fortdauernden Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ausgegangen. 9 Nach § 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fas- sung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindes- tens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unter- haltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, 10 - 6 - wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Er- werbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befriste- ten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Ge- setzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 24 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 17). Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreu- ung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeig- neten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 23). 11 Sind die Eltern - wie hier - allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Not- wendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach 12 - 7 - notwenigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Er- werbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. 13 Weil hier eine ständige Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbstätigkeit der Beklagten schon aus kindbe- zogenen Gründen aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden um- fassenden Betreuungsbedürftigkeit dauert der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt also über die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hin- aus fort. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrele- vanten Einkommen des Klägers lediglich die Zahlbeträge auf den nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen Kindesunterhalt für seine drei minderjährigen Kinder abgesetzt. 14 Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte Ta- bellenbetrag, sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag des Unterhalts min- derjähriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Tz. 36). An dieser Rechtspre- chung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Literatur geäußer- ten Bedenken (Schürmann FamRZ 2009, 1306, 1307 f., Graba FF 2009, 453 und Spangenberg FamRZ 2010, 255 f.) fest. Denn mit den in der Kritik genann- ten Argumenten hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen bereits un- ter Hinweis auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers befasst. 15 - 8 - 3. Im Rahmen der Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht aller- dings von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Beklagten ausgegangen. 16 17 a) Zwar hat das Oberlandesgericht den Bedarf der Beklagten auf nach- ehelichen Unterhalt im Ansatz zutreffend gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Der unbestimmte Rechts- begriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Recht- sprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderun- gen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzli- che Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurtei- le BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.). b) Der Senat hat inzwischen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf we- gen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums richtet, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichti- gen von zurzeit 770 € monatlich pauschaliert werden darf (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 24 ff. und vom 18 - 9 - 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 17 ff.). Dies gilt in glei- cher Weise für den nachehelichen Ehegattenunterhalt. 19 Auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB soll dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persön- liche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes ermöglichen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums liegen. Denn sonst müsste er in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbezoge- nen Gründen angemessen ist, erwerbstätig sein. Auch in Fällen, in denen die geschiedenen Ehegatten von Sozialleistun- gen gelebt haben oder noch leben, können die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mit Null angesetzt werden. In solchen Fällen ergibt sich jedenfalls eine Lebensstellung in Höhe der erhaltenen Sozialleistung, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit einem nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelei- teten Unterhaltsbedarf, der unter dem Existenzminimum liegt, ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzubilligen. Denn ihr Bedarf kann nicht gerin- ger sein, als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der vom Unterhaltspflich- tigen keinen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten kann. 20 Die frühere Rechtsprechung des Senats, die einen Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt ablehnte und auf dem früheren Gleichrang des Ehegatten- unterhalts mit dem Kindesunterhalt beruhte (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808), steht dem nicht entgegen. Denn zum einen hatte der Senat auch im Rahmen der wegen des früheren Gleichrangs des Unterhalts minderjähriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebo- 21 - 10 - tenen Mangelfallberechnung Einsatzbeträge gewählt, die eine gleichmäßige Aufteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens ermöglichten (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsände- rungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in § 1612 a BGB auch für den Unter- haltsanspruch minderjähriger Kinder einen Mindestunterhalt eingeführt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Entscheidend ist aber, dass der Un- terhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder keine Auswirkung mehr (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 31). Der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim nachehe- lichen Unterhalt ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bleibt auch dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein Selbstbehalt, des- sen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber kei- nesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f.). 22 Da der Mindestbedarf wegen des Zwecks einer Sicherung des notwendi- gen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, bestehen im Rahmen der unterhaltsrechtlich gebotenen Pauschalierung keine Bedenken gegen dieselben Maßstäbe, die der Senat bereits im Rahmen der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gebilligt hat (vgl. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Dabei ist - wie beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - auf den notwendi- gen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der darüber hinausgehende Selbstbehalt des Erwerbstätigen schließt einen 23 - 11 - Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehalten, im Rahmen seiner Möglichkei- ten den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Die in dem Differenzbetrag zwi- schen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und demjenigen eines Nichterwerbstätigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren. Da der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberech- tigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 38 m.w.N. und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Tz. 18). Da der vom verbleibenden Einkommen des Klägers abgeleitete Unter- haltsbedarf unter dem so pauschalierten Mindestbedarf liegt, ist für die Beklagte von einem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auszugehen, der sich gegenwärtig auf 770 € beläuft. 24 4. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers ist das Berufungsge- richt zu Recht von seinem Einkommen nach Abzug berufsbedingter Ausgaben und des vorrangigen Kindesunterhalts ausgegangen. 25 Davon hat es zutreffend einen Ehegattenselbstbehalt abgesetzt, den es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats regelmäßig mit 1.000 € für an- gemessen erachtet (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 ff.). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhalts- pflicht nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung 26 - 12 - selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. 27 Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 - Tz. 16 f.). Entsprechend gehen die Oberlandesgerichte nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2010, 173, 174 B IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerich- te (Ziff. 21.3.2; vgl. Borth FamRZ 2010, 256, 257 ff.) von einem Ehegatten- selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und dem angemessenen Selbstbe- halt gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder liegt und jedenfalls beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.000 € beträgt. Lediglich für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit sonstigen Einkünften geht ein Teil der Oberlandesgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von einem regelmäßigen Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbst- behalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjähri- gen Kindern von zurzeit 770 € und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von zurzeit 1.100 € liegt und gegenwärtig 935 € beträgt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Tz. 27 und vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311 Tz. 14). Rechtsbedenkenfrei hat das Oberlandesgericht den nach seiner Auffas- sung regelmäßig angemessenen Ehegattenselbstbehalt von monatlich 1.000 € im vorliegenden Fall wegen der gemeinsamen Haushaltsführung des Klägers mit seiner neuen Lebensgefährtin auf 900 € monatlich herabgesetzt. Der Senat 28 - 13 - hat bereits entschieden, dass eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für Wohnung oder die allgemeine Lebensführung spart und sich deswegen auch sozialhilferecht- lich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen müsste. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu verheiratet ist und deswegen auch keine Ansprüche auf Familienun- terhalt oder sonstige Versorgungsleistungen bestehen. Die Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts beruht dann auf der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die regelmäßig zu einer Kostener- sparnis und zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 37 m.w.N.). Soweit der Kläger einen solchen Synergieeffekt durch das Zusammen- leben mit seiner neuen Lebensgefährtin unter Hinweis auf deren Leistungsun- fähigkeit bestreitet, obliegt ihm dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Weil er diesen Vortrag trotz ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt hat, durfte das Berufungsgericht deswegen von einer Leis- tungsfähigkeit seiner neuen Lebensgefährtin ausgehen und einen entsprechen- den Synergieeffekt berücksichtigen. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen des ihm obliegenden Ermes- sens den Synergieeffekt durch gemeinsames Zusammenleben mit 200 € be- messen und diesen hälftig dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zugerechnet hat, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der dem Kläger belassene Selbstbehalt von 900 € ist deswegen nicht zu beanstanden. 29 5. Wiederum zutreffend hat das Berufungsgericht von dem nach Abzug erwerbsbedingter Kosten und der Zahlbeträge auf den Kindesunterhalt verblei- benden Einkommen in Höhe von 1.233,47 € den Selbstbehalt von 900 € abge- 30 - 14 - setzt und ist somit für die Zeit bis Ende 2008 zu einer Leistungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 334 € gelangt. Für diese Zeit ist die Entscheidung deswe- gen nicht zu beanstanden. 31 Das Oberlandesgericht konnte in seiner Entscheidung allerdings noch nicht die Erhöhungen des Mindestunterhalts berücksichtigen, die seit Januar 2009 eingetreten ist und den Kläger infolge seiner vorrangigen Unterhaltspflicht für die drei minderjährigen Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes zusätz- lich belasten. Hinzu kommt, dass auch die jüngste Tochter des Klägers seit Ja- nuar 2009 in die zweite Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Danach ergibt sich folgender vorrangig zu zahlender Kindesunterhalt: a) Januar bis Dezember 200932 Ältestes Kind 322 € (Mindestunterhalt) ./. 82 € (hälftiges Kindergeld) = 240 € Zweites Kind 322 € (Mindestunterhalt) ./. 82 € (hälftiges Kindergeld) = 240 € Jüngstes Kind 322 € (Mindestunterhalt) ./. 85 € (hälftiges Kindergeld) = 237 € Für das Jahr 2009 ergibt sich somit ein vorrangiger monatlicher Kindes- unterhalt in Höhe von insgesamt 717 €. 33 b) Zeit ab Januar 201034 Ältestes Kind 364 € (Mindestbedarf) ./. 92 € (hälftiges Kindergeld) = 272 € Zweites Kind 364 € (Mindestbedarf) ./. 92 € (hälftiges Kindergeld) = 272 € Jüngstes Kind 364 € (Mindestbedarf) ./. 95 € (hälftiges Kindergeld) = 269 € Für die Zeit ab Januar 2010 schuldet der Kläger mithin vorrangigen Kin- desunterhalt in Höhe von monatlich 813 €. 35 - 15 - Setzt man den geschuldeten höheren Kindesunterhalt von dem unter- haltsrelevanten Einkommen des Klägers ab, ergibt sich für die Zeit ab Januar 2009 ein verbleibendes Einkommen in Höhe von (1.925,47 € ./. 717 € =) 1.208,47 € und abzüglich des zu belassenden Selbstbehalts von 900 € eine Leistungsfähigkeit in Höhe von rund 309 €. Für die Zeit ab Januar 2010 ergibt sich ein verbleibendes Einkommen in Höhe von (1.925,47 € ./. 813 € =) 1.112,47 € und abzüglich des dem Kläger zu belassenden Selbstbehalts von 900 € eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 213 €. Weil gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Unterhaltspflicht des Klägers auf 233 € monatlich herab- gesetzt hatte, lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hatte, kann die Unter- haltspflicht des Klägers auf seine Revision auch für die Zeit ab Januar 2010 lediglich auf diesen Unterhaltsbetrag herabgesetzt werden. 36 Hahne Wagenitz Vézina Dose Günter Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 4 F 343/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 UF 176/08 -