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3 StR 426/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/09 vom 18. März 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2010 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, es bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er sich dem Einstellungsantrag der Mitangeklagten angeschlossen hat. Der Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls bedurfte es entgegen der Auffassung des Gene- ralbundesanwalts nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerde- führer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausge- hend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145). Die Rüge greift aber aus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch. 2. Die Rüge einer "Verletzung der §§ 74, 86 StPO" zeigt einen Rechts- fehler nicht auf. Das Landgericht durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverstän- dige über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussage- psychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen (BGH NStZ 2002, 44; NJW 2005, 445, 447 [insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt]). Damit war auch die ergänzende Augenscheinseinnahme der auf Tonband aufgezeichneten Explorationsgespräche, die die abgelehnte Sachver- ständige mit der kindlichen Zeugin geführt hatte, zulässig. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer