Entscheidung
BLw 11/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/09 vom 18. März 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009 ergangenen Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan- desgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 222.768,76 €. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge des Anfang Juli 2006 verstor- benen Bruders der Beteiligten zu 2 (Erblasser). Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den auf die Feststellung, dass sie Hoferbin ge- worden ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und auf den Antrag des Beteiligten zu 1, des Erben der im April 2008 verstorbenen Ehefrau des Erblassers, festgestellt, dass diese Hoferbin geworden ist. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Land- 1 - 3 - wirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe- schwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstan- zen und die Feststellung erreichen, dass sie Hoferbin, hilfsweise Erbin des von ihrer Mutter stammenden Hofes, geworden ist. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht - mit einer das Vorliegen der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Zu- lassungsvoraussetzungen verneinenden Begründung, jedoch unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 24 LwVG a.F. - zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG a.F. nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. zulässig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde- gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei- chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie- de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent- scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts- anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, ML-BzAR 2004, 192, 193). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Be- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1999 (NJW-RR 4 - 4 - 1999, 806) geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdege- richt abweichend von einem - ebenfalls nicht dargelegten - Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung aufgestellt hat. Stattdessen setzt die Rechtsbeschwer- de lediglich ihre Auslegung des Testaments der Mutter der Beteiligten zu 2 an die Stelle der des Beschwerdegerichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG a.F..5 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Lemgo, Entscheidung vom 21.10.2008 - 17 Lw 20/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-10 W 123/08 -