Entscheidung
IX ZB 210/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/08 vom 18. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30. Juli 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.900 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde sind keine Verfahrensgrundrechte des Beteiligten zu 1 verletzt, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich machen würden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 1. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag des Beteiligten zu 1 übergangen hätte. Das Beschwerdegericht hat solchen Vortrag auch nicht 2 - 3 - verhindert (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 in ihrer Beschwerdebegründung behauptet hatten, die Auslagen des Beteiligten zu 1 seien bereits aus der Masse bezahlt worden und könnten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden, hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 un- ter Bezugnahme auf diese Begründung darauf hingewiesen, dass nach derzei- tigem Stand beabsichtigt sei, der Beschwerde stattzugeben, und ihm unter an- derem aufgegeben, zur Auslagenpauschale ergänzend vorzutragen. Unter die- sen Umständen musste ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter auch ohne Spezifizierung des Hinweises damit rechnen, dass das Beschwerdegericht der Argumentation der Beteiligten zu 2 und 3 folgen und die geltend gemachte Aus- lagenpauschale mit dieser Begründung absetzen würde. Der Beteiligte zu 1 hätte sich hierauf einstellen und der Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 ent- gegentreten können. 2. Bei dieser Sachlage lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vorin- stanz den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch des Beteiligten zu 1 auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beteiligte zu 1 habe seine Auslagen konkret abgerechnet und könne daneben keine Auslagenpauschale beanspruchen. Es hat sich dabei auf den Inhalt der in der Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 enthaltenen Auf- stellung des Kontos 5120 gestützt. Hierin liegt keine Rechtsanwendung, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und daher den Schluss nahe legt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 3 - 4 - 89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 27.02.2008 - 40 IN 164/04 - LG Konstanz, Entscheidung vom 30.07.2008 - 62 T 59/08 A -