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Leitsatz

V ZB 124/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/09 vom 18. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 83 Nr. 6, 16 Abs. 2 a) Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags vorliegen. Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden. b) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen ein Man- gel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklau- sel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags geheilt werden. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 aufge- hoben. Den Schuldnern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldner 114.000 €. Gründe: I. Das Anwesen der Schuldner besteht aus zwei Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und an unterschiedlicher Rangstelle mit vollstreck- baren Grundschulden zugunsten der Gläubigerin belastet sind. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. September 2004 die Zwangsversteigerung des auf Blatt 7366 des Grundbuchs von L. gebuchten Grundstücks an. Auf Antrag der Stadt L. , die an dem Ver- 1 - 3 - fahren nicht mehr beteiligt ist, ordnete es mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2005 die Zwangsversteigerung auch des auf Blatt 8353 des Grundbuchs von L. gebuchten Grundstücks und die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Versteigerung an. Mit Beschluss vom 16. November 2007 ließ es den Beitritt der Gläubigerin in dem Verfahren zur Versteigerung des auf Blatt 8353 gebuchten Grundstücks zu. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 setzte es den Verkehrswert beider Grundstücke auf insgesamt 114.000 € fest. Nach dem ersten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2007 versagte es dem mit einem Gebot von 60.500 € Meistbietenden mit Beschluss vom 8. November 2007 den Zuschlag, weil die Gläubigerin zwischenzeitlich die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt hatte. Im zweiten Termin am 8. Juli 2008 wurde kein Gebot abgegeben. Im dritten Termin am 18. Februar 2009, in dem der Schuldner zu 1 in Person erschienen und die Schuldnerin zu 2 durch ihren Ver- fahrensbevollmächtigten erster Instanz vertreten war, erteilte es den Erstehern, die mit einem Gebot von 68.400 € Meistbietende geblieben waren, in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss den Zuschlag. Die auf Verkürzung der Bietzeit, Unzulässigkeit des Meistgebots und Verschleuderung gestützte sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zu- schlagsbeschluss vom 4. März 2009 ging bei dem Landgericht in Schriftform am 5. März 2009 und in Textform (als Telefax) am 12. März 2009 ein. Das Tele- fax war versehentlich an die Telefax-Nummer der - im selben Gebäude unter- gebrachten - Staatsanwaltschaft gesandt worden. Im Beschwerdeverfahren bemerkte die Gläubigerin bei der Beantragung einer weiteren Titelausfertigung, dass die vorgelegte Ausfertigung noch auf die im Wege der Aufnahme nach dem brandenburgischen Sparkassengesetz in der Gläubigerin aufgegangene Kreissparkasse L. lautete und nicht mit einer Rechtsnachfolgeklau- 2 - 4 - sel versehen war. Sie holte dies nach und ließ den Titel mit der Nachfolgeklau- sel zustellen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde für zulässig gehalten und ihr aus Sachgründen nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Schuldner auf die Ver- säumung der Beschwerdefrist hingewiesen. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag haben die Schuldner geltend gemacht, die Bürovorsteherin habe bei Versenden des Telefax bemerkt, dass auf der Beschwerdeschrift eine falsche Telefax- Nummer angegeben gewesen sei, und die richtige Telefax-Nummer herausge- sucht. Dabei sei ihr ein nicht näher aufklärbares Versehen unterlaufen. Außer- dem würden an das Landgericht adressierte Telefaxe von der Staatsanwalt- schaft grundsätzlich unverzüglich an das Landgericht weitergeleitet, was hier ganz offensichtlich versäumt worden sei. Das Landgericht hat den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwer- defrist verweigert, ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und hilfsweise ausgeführt, sie sei auch unbegründet. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht - ohne Vorliegen von Zulassungsgründen - zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.4 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Schuldner haben die Beschwerdefrist versäumt. 5 a) Die Beschwerdefrist beträgt nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wo- chen und begann hier nach § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zu- 6 - 5 - schlagsbeschlusses. Der Zuschlag ist in dem Versteigerungstermin am 18. Feb- ruar 2009 erteilt worden. In diesem Termin war der - seinerzeit noch nicht an- waltlich vertretene - Schuldner zu 1 nach dem Protokoll persönlich anwesend. Die Schuldnerin zu 2 war durch den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner in der ersten Instanz vertreten. b) Die Frist begann nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Verkündung des Zuschlags folgenden Tag, dem 19. Februar 2009, und endete nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 4. März 2009. Eingegangen ist die sofortige Beschwerde aber in Schriftform erst am 5. März 2009 und in Textform (als Telefax) am 12. März 2009. 7 2. Den Schuldnern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 8 a) Die Versäumung der Frist war unverschuldet.9 aa) Zweifelhaft ist schon, ob dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner ein Fehler unterlaufen ist, den sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zu- rechnen lassen müssen. Auf der von ihm erstellten Beschwerdeschrift war zwar die Telefax-Nummer des Landgerichts Potsdam falsch angegeben. Das müs- sen sich die Schuldner aber nach § 85 Abs. 2 ZPO nur zurechnen lassen, wenn dieser Fehler dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner selbst unterlaufen ist. Anders liegt es dagegen, wenn er die Ermittlung der Telefax-Nummer des Beschwerdegerichts seiner Bürovorsteherin überlassen haben sollte. Diese Hilfstätigkeit darf der Rechtsanwalt delegieren; er muss diese Angabe dann auch nicht überprüfen (BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, NJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW 2000, 82; 10 - 6 - Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751; Musie- lak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 48). Ob es sich hier so verhielt, bedarf keiner Prüfung. bb) Dieser Fehler wäre nämlich jedenfalls nicht ursächlich für die Ver- säumung der Beschwerdefrist. 11 (1) Zwar wäre die Beschwerdeschrift bei Angabe der richtigen Telefax- Nummer noch am 4. März 2009 bei dem Landgericht und damit rechtzeitig ein- gegangen. Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn es seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzu- rechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, Senat, Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So liegt es hier. 12 (2) Die Beschwerdeschrift ist nicht an die falsche Telefax-Nummer ge- sendet worden, die auf der Beschwerdeschrift angegeben war. Die Bürovorste- herin des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner hat nämlich bemerkt, dass diese nicht mehr gültig war, nach der gültigen Telefax-Nummer gesucht und den Schriftsatz an die vermeintlich richtige Telefax-Nummer gesendet. Hätte sie dabei nicht versehentlich die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft Potsdam gewählt, wäre der Schriftsatz fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen. Selbst dieser Fehler hätte nicht zur Versäumung der Frist geführt, wäre nicht auch der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Fehler unterlaufen. Die Schuldner haben, von dem Beschwerdegericht nicht beanstandet, vorgetragen, die im sel- ben Gebäude untergebrachte Staatsanwaltschaft Potsdam leite für das Landge- richt Potsdam bestimmte Telefaxsendungen unverzüglich weiter. Die Postein- 13 - 7 - gangsstelle der Staatsanwaltschaft sei bei Eingang des Telefax mit der Be- schwerdeschrift am 4. März 2009 um 15.43 Uhr auch noch besetzt gewesen. Diese Weiterleitung ist hier daran gescheitert, dass die Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft Potsdam die eindeutig und klar erkennbar für das Landge- richt Potsdam bestimmte Telefax-Sendung als solche nicht erkannt und nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Aus dem Fehlen eines Eingangsstempels und der Anbringung einer Paginierung, die nicht von dem Beschwerdegericht stammen kann, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass das Telefax unter einen Eingang für die Staatsanwaltschaft gerutscht, mit diesem zu einer Akte der Staatsanwaltschaft gelangt und erst nach etwa einer Woche als Irrläufer erkannt worden ist. b) Die Schuldner haben Wiedereinsetzung auch rechtzeitig beantragt. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Fortfall des Hindernisses. Das Hindernis bestand hier darin, dass der verspätete Eingang der Beschwerde- schrift zunächst keinem Beteiligten aufgefallen war. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. April 2009 im Gegenteil als zulässig bezeichnet. Hinweise darauf, dass das nicht zutreffen könnte, ergaben sich erst aus dem Schreiben der Berichterstatterin der Be- schwerdekammer des Landgerichts vom 11. Juni 2009. Ob dieser Hinweis ohne die erst später übersandte Kopie des Deckblatts des an die Staatsanwaltschaft gelangten Telefax das Hindernis beseitigte, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Die Wiedereinsetzungsfrist wäre mit dem am 29. Juni 2009 ein- gegangenen Wiedereinsetzungsantrag unabhängig hiervon nur versäumt wor- den, wenn das Schreiben der Berichterstatterin dem damals noch nicht anwalt- lich vertretenen Schuldner zu 1 und dem Verfahrensbevollmächtigten der 14 - 8 - Schuldnerin zu 2 bereits am Freitag, dem 12. Juni 2009, zugegangen sein soll- te. Das ist nicht festzustellen. III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil sich das Beschwerdegericht bisher nur hilfsweise mit den Einwänden der Schuldner gegen den Zuschlag befasst und keine Feststellungen dazu getroffen hat. Sie ist daher nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für die Sachprüfung und die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Die von den Schuldnern zunächst gegen den Zuschlagsbeschluss er- hobenen Einwände greifen aus den von dem Amtsgericht in seinem Nichtabhil- febeschluss vom 8. April 2009 angeführten Gründen nicht durch. 16 2. Der Einwand, der Titel habe nicht vorgelegen, wird sich dagegen nicht mit der Begründung zurückweisen lassen, die das Amtsgericht in seinem er- gänzenden Nichtabhilfebeschluss vom 22. Juni 2009 gegeben hat. 17 a) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts genügt es nicht, dass die Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegt und der Vollstreckungstitel während der gesamten Dauer des Verfah- rens besteht. Das Vollstreckungsgericht muss in der Lage sein zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen auch bei der Versteigerung und der Zuschlags- erteilung noch gegeben sind. Dazu muss die Titelausfertigung nicht während der gesamten Dauer des Verfahrens bei den Vollstreckungsakten verbleiben. Sie darf dem Gläubiger, wie hier auch mehrfach geschehen, vor- übergehend, etwa zur Durchführung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen, 18 - 9 - zurückgegeben werden (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 37a; Stö- ber, ZVG, 19. Aufl., § 16 Anm. 4.3; Hintzen in Dass- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 16 Rdn. 25). Die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis muss aber bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen (Jaeckel/Güthe, aaO, §§ 15, 16 Rdn. 37a; ähnlich Stöber, aaO, § 16 Anm. 4.3; Hintzen in: Dass- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 16 Rdn. 25: spätestens bei dem Versteigerungstermin). Das gilt auch, wenn sie von dem Vollstreckungsge- richt, wie dies hier nach dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 2009 der Fall gewesen zu sein scheint, zu einer anderen Vollstre- ckungsakte genommen worden ist. Dann muss entweder die Titelausfertigung dieser Akte entnommen oder diese Akte mit der Ausfertigung des Titels zu dem Versteigerungstermin und zu der Zuschlagserteilung beigezogen werden. Liegt die Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu diesen Zeitpunkten nicht vor, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Beschl. v. 30. Ja- nuar 2004, IXa ZB 286/03, juris). b) Dieser Fehler kann allerdings geheilt werden, indem der Titel nach- träglich vorgelegt und der Nachweis geführt wird, dass die Vollstreckungsvor- aussetzungen während des gesamten Verfahrens vorgelegen haben. Das kann auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen (BGH, aaO). 19 3. Der weitere Einwand der Schuldner, die Zwangsversteigerung sei oh- ne ausreichende vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde betrie- ben worden, wird sich nicht mit der Begründung zurückweisen lassen, der Man- gel sei behoben worden. 20 - 10 - a) Der Einwand ist im Ansatz berechtigt. Die vollstreckbaren Grund- schulden, auf deren Grundlage das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, sind nicht der Gläubigerin, sondern ihren Rechtsvorgängerinnen bestellt worden. Das sind bei der vollstreckbaren Grundschuld an dem auf Blatt 7366 gebuchten Grundstück vom 18. September 1992 die damals noch bestehende Kreissparkasse L. und bei der Grundschuld an dem auf Blatt 8353 gebuchten Grundstück vom 12. Januar 1993 entweder ebenfalls diese oder schon die (inzwischen ebenfalls in der Gläubigerin aufgegangene) Kreissparkasse T. , in welcher die Kreissparkasse L. auf Grund von § 26 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. BB I S. 546) aufgegangen ist. Nach §§ 750, 727 ZPO durfte die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Blatt 7366 nur ange- ordnet und der Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren zur Zwangsversteige- rung des Grundstücks auf Blatt 8353 nur zugelassen werden, wenn der Gläubi- gerin für beide Grundschulden eine Ausfertigung als Rechtsnachfolgerin erteilt und diese Ausfertigungen nebst den Rechtsnachfolgeklauseln den Schuldnern zugestellt worden waren. Das war bei Erteilung des Zuschlags nicht geschehen. Dieser durfte deshalb nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden. 21 b) Dieser Mangel ist für die Grundschuld an dem Grundstück auf Blatt 7366 inzwischen behoben. Ob gleiches auch für die Grundschuld an dem Grundstück 8353 geschehen ist, ist nicht festgestellt und den Akten auch nicht zu entnehmen. Diese enthalten nicht einmal eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld. Feststellungen dazu werden aber entbehr- lich sein. 22 - 11 - c) Der Verfahrensfehler kann nämlich im Beschwerdeverfahren nicht ge- heilt werden. 23 aa) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann allerdings durch Nachholung der unterbliebenen Förm- lichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt wer- den. Das trifft nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Voll- streckungsunterwerfung zu (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Für die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel würde im Ansatz nichts anderes gelten. 24 bb) Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass der Mangel bei der Ertei- lung des Zuschlags noch vorlag und, wenn überhaupt vollständig, dann erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beseitigt worden ist. Eine Heilung noch in diesem Stadium des Verfahrens hat der Bundesgerichtshof bislang nur für den Fall zugelassen, dass der ordnungsgemäße Titel während des gesam- ten Verfahrens auch Bestand hatte und zwar bei der Anordnung der Zwangs- versteigerung, aber weder in dem Versteigerungstermin noch bei der Erteilung des Zuschlags vorlag (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW- RR 2004, 1366, 1367; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 286/03, juris). Für einen fehlerhaften Titel hat der Senat dagegen bislang eine Heilung nur aner- kannt, wenn der Mangel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorlag und dessen Erteilung nicht hinderte (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, aaO). Eine Heilung solcher Fehler im Beschwerdeverfahren wird bislang, soweit er- sichtlich, abgelehnt (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172 für fehlende Rechts- nachfolgeklausel; KG JW 1932, 1980, 1981 und OLG Köln JW 1938, 2225 für fehlende devisenrechtliche Genehmigung der Zuschlagserteilung früheren 25 - 12 - Rechts). Selbst die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG (dazu: Senat, Beschl. v. 19. November 2009, V ZB 118/09, WM 2010, 424, 425) soll nur bis zur Ertei- lung des Zuschlags erklärt werden können (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königsberg JW 1930, 657, 658 mit abl. Anmerkung Stillschweig ebda.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 3 a. E.; Stöber, aaO, § 84 Anm. 3.2; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl., § 84 Rdn. 16). Dem folgt der Senat für den hier vor- liegenden Fall der Heilung eines fehlerhaften Titels. cc) Sie nach Erteilung des Zuschlags zuzulassen, ist in der Sache nicht gerechtfertigt und würde den Schuldner auch in seinen Rechten gegenüber den anderen Beteiligten ohne sachlichen Grund benachteiligen. 26 Auf Grund eines fehlerhaften Titels darf der Zuschlag nämlich nicht erfol- gen. Das ist bei einem ordnungsgemäßen Titel, der besteht und (im Versteige- rungstermin und) bei der Erteilung des Zuschlags bloß nicht vorliegt, anders. Hier darf der Zuschlag in der Sache erteilt werden. Der Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts liegt allein darin, dass das Vorliegen der Vollstreckungs- voraussetzungen bei Bedarf mangels Vorliegens des Titels nicht geprüft werden kann. Nicht anders liegt es bei dem fehlerhaften Titel, der bei Erteilung des Zu- schlags fehlerfrei ist. Dann nämlich darf der Zuschlag erteilt werden, weil das Hindernis beseitigt ist. 27 Wäre es möglich, einen Fehler des Titels auch im Beschwerdeverfahren noch zu heilen, führte das zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Ge- sundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Beweise stützen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.; Hintzen 28 - 13 - aaO, § 100 Rdn. 6). Ließe man eine Heilung fehlerhafter Titel im Beschwerde- verfahren zu, liefe das darauf hinaus, dem Gläubiger, anders als dem Schuld- ner, die Einführung neuer Tatsachen zu gestatten. Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzukommt, dass ein solches Vorge- hen den Zweck der Zustellung von Titel und (Rechtsnachfolge-) Klausel zu un- terlaufen droht. Die Zustellung dieser Unterlagen hat den Zweck, dem Schuld- ner unmissverständlich klar zu machen, dass der Gläubiger die titulierte Forde- rung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359; Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020). Diese Möglichkeit würde erschwert, wenn der an sich unzulässige Zuschlagsbeschluss infolge nachträglicher Heilung des fehlerhaften Titels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe. 4. Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren über eine Zuschlagsbe- schwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 29 IV. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Gegen- 30 - 14 - stand der Zwangsversteigerung, hier dem festgesetzten Wert der Grundstücke von 114.000 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch RinBGH Dr. Stresemann Czub ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. März 2010 Der Vorsitzende Krüger Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 K 242/04 - LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009 - 5 T 163/09 -