Entscheidung
IV ZR 164/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/08 Verkündet am: 24. März 2010 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2008 wird auf Kos- ten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei- ligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter- bliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um- gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent- lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif- vertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge- haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 1 - 3 - 2 II. In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berech- nung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter ande- rem für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponen- ten und als Bonuspunkte ergeben können. In Versorgungspunkte umge- rechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Renten- anwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen hat. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) lautet auszugsweise wie folgt, wobei § 68 VBLS im Wesentlichen mit § 19 ATV übereinstimmt: 3 "§ 68 Überschussverteilung (1) Die VBL stellt jährlich bis zum Jahresende für das vo- rangegangene Geschäftsjahr fest, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3) Bo- nuspunkte vergeben werden können (…). Über die Zutei- lung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (2) Grundlage für die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathema- tischen Grundsätzen beruhende und durch den Verant- wortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz (…). (3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungs- kosten der VBL (…) vermindert und nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet (…). Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (…). - 4 - § 69 Rückstellung für Überschussverteilung (1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versiche- rungstechnischen Bilanz ergibt, wird (…) in die Rückstel- lung für Überschussverteilung eingestellt. Über die Zufüh- rung des verteilungsfähigen Überschusses (…) zur Rück- stellung für Überschussverteilung entscheidet der Verwal- tungsrat. (2) Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhö- hung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten (…). Über die Verwendung der Rückstel- lung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. X Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 - Überschussverteilung - (…) (6) Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbe- teiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermitteln- de zusätzliche Nettodeckungsrückstellung (…) die Rück- stellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken an- gemessen zu berücksichtigen." III. Der bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger hat so genannte Versicherungsnachweise erhalten, aus denen sich die Höhe der vom Kläger insgesamt erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Al- ters einschließlich desjenigen Teils der Anwartschaft ergibt, der von ihm bis zur Systemumstellung erworben und als Startgutschrift dem Versor- gungskonto gutgeschrieben wurde. Bonuspunkte sind in den Versiche- 4 - 5 - rungsnachweisen nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 entschieden, dass dem das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem der Kläger angehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden. Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Zuteilung und Gut- schrift von Bonuspunkten für die genannten Geschäftsjahre zu; im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verlangt er Auskunft über die von der Be- klagten in den Kalender- bzw. Geschäftsjahren 2002 bis 2004 erzielten Überschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bi- lanzen. 5 Das Amtsgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattge- geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Teilurteil des Amtsgerichts geändert und die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren wei- ter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe der gel- tend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen der Beklagten weder bei unmittelbarer noch bei entsprechender Anwendung und folge auch nicht aus dem Gesetz zur 8 - 6 - Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG; BGBl. I 2005, 2722). Zudem könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 3 oder § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes berufen. Im Übrigen könne er die begehrte Auskunft nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verlangen. Hierfür sei erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiere. Ein solcher An- spruch des Klägers auf Bonuspunkte bestehe (derzeit) nicht. Zivilrechtli- che Ansprüche auf Bonuspunkte entstünden für die Versicherten erst, wenn ihnen von der Beklagten Bonuspunkte zugeteilt bzw. im Versiche- rungsnachweis ausgewiesen werden. Die systematische Stellung der §§ 68 f. VBLS und die Bestimmung über das Ob und das Ausmaß der Gewährung von Bonuspunkten machten deutlich, dass sich ein bere- chenbarer Anspruch des einzelnen Pflichtversicherten hieraus nicht her- leiten lasse. Nach den genannten Regelungen und den zugehörigen Aus- führungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS bleibe es den zu- ständigen Gremien der Beklagten letztlich unbenommen, Rückstellungen zu bilden statt Bonuspunkte zu gewähren. Ein Anspruch auf Über- schussbeteiligung könne sich (derzeit) auch nach § 153 VVG jedenfalls aus dem Grunde nicht ergeben, dass die Regelung bei Altverträgen erst ab dem 1. Januar 2008 gelte und daher für den hier maßgeblichen Zeit- raum 2002 bis 2004 nicht anwendbar sei. Da damit nicht nur dem geltend gemachten Auskunftsanspruch, sondern zugleich dem angekündigten Leistungsbegehren die Grundlage fehle, sei auch das Berufungsgericht als Rechtsmittelgericht befugt, die Stufenklage insgesamt abzuweisen. 9 - 7 - 10 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 11 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zutei- lung und Gutschrift von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004. Schon daraus folgt, dass ein zur Vorbereitung eines solchen An- spruchs geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die von der Be- klagten in den genannten Jahren erzielten Überschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen entfällt (vgl. BGHZ 128, 54, 58; 87, 346, 352 f., 358). a) Für das genannte Leistungsbegehren des Klägers besteht nach der insoweit allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten, die - wie der Kläger als Pflichtversicherter - für die Zuteilung von Bonus- punkten in Betracht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBLS), ein sol- cher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimm- ter Höhe nicht gewährt. 12 aa) (1) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als All- gemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversiche- rungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Ver- sicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der be- zugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen wer- den (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom 3. De- 13 - 8 - zember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.N.). (2) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszuge- hen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf ent- hält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 VBLS der Be- triebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Ka- lenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBLS). Für Weite- res nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBLS auf die mit "Überschussverteilung" überschriebene Regelung des § 68 VBLS Bezug. 14 Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einlei- tend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, "ob" und "in welchem Ausmaß" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei die Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwal- tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS). 15 Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 VBLS und Ab- satz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS er- gibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfah- ren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Überschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein ge- wisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten zunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass ein nach 16 - 9 - § 68 Abs. 2 und 3 VBLS ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die Rückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, wor- auf § 69 Abs. 2 Satz 1 VBLS hinweist, der Verbesserung und Erhöhung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Gewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rück- stellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 VBLS der Verwal- tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Ver- wendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermit- telnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung die Rückstellung für Über- schussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verant- wortlichen Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risi- ken angemessen zu berücksichtigen. (3) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. VBLS klar, dass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte in diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stel- lung in der Satzung der Beklagten bestätigt. Die Regelungen zur Über- schussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklag- ten bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen" überschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbe- stimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBLS. Das ist anders bei den Rege- lungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBLS zur Bestimmung der übrigen Versorgungspunkte i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 VBLS, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt 17 - 10 - III der Satzung mit der Überschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflicht- versicherung nach dem Punktemodell" bzw. im Sechsten Teil unter "Sonderbestimmungen" enthalten sind. bb) Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschuss- beteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einräumen. 18 (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Sat- zungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhalts- kontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Sol- che Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Haupt- leistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modi- fizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteili- gung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben. 19 - 11 - 20 (2) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehme- rischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in wel- cher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Über- schussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung § 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG). Diesem obersten, im Interesse al- ler Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen Versi- cherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zu- zubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicher- ter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des Bundesverfassungsge- richts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschuss- beteiligung in der Lebensversicherung zugrunde (VersR 2005, 1109 und VersR 2005, 1127). Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsun- ternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Inte- ressen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten (aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte ein ande- rer Ansatz gelten müsste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Ins- besondere spielt es keine Rolle, dass der Überschussbeteiligung im Be- reich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen. Entscheidend ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Ver- sorgungskonten der Versicherten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine - 12 - Leistungserhöhung und damit eine tatsächliche künftige Leistungsver- pflichtung der Beklagten zur Folge hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten, der - wie ausgeführt - über die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu ent- scheiden hat, paritätisch besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 VBLS). Die Versi- cherten sind daher über ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Überschussbeteiligung maßgebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des Verant- wortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung für Überschussver- teilung, zugänglich sind. 21 (3) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zutei- lung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der An- wartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erwor- benen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6), auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsrege- lungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversi- cherten in den Urteilen vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 81) und vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101 Tz. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS durch die in den §§ 68 f. VBLS geregelte Überschussbeteiligung 22 - 13 - (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBLS) nicht zu beanstanden. Im Übri- gen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezo- genen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung. b) Nach allem lässt sich aus der Satzung der Beklagten kein An- spruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe begründen. Anders als die Revision meint, sind die Versicherten dadurch nicht rechtlos gestellt. 23 Auch wenn die Versicherten von der Beklagten keine Überschuss- beteiligung in bestimmter Höhe verlangen können, haben sie gleichwohl den Anspruch darauf, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an Überschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätz- lich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausge- wiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger macht den genannten Anspruch auf Be- teiligung an Überschüssen entsprechend den satzungsgemäßen Vorga- ben weder ausdrücklich geltend noch lässt es sich aus seinem Vorbrin- gen entnehmen. Sein Tatsachenvortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch (vgl. dazu das Se- natsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 296/07) Gegenstand des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr macht er auch im Revisionsverfah- ren unmissverständlich deutlich, mit Hilfe der beantragten Auskunft den - nach Ansicht des Senats nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gut- schrift von Bonuspunkten verfolgen zu wollen. 24 - 14 - 25 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durfte das Berufungsgericht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunft verneinen. Dabei war es in seiner Entscheidung nicht darauf beschränkt, nur diesen auf der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch abzuweisen, sondern konnte gleichzeitig über den auf der zweiten Stufe angekündigten Leistungsantrag entscheiden. Es ist in der Rechtspre- chung anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht befugt ist, die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Haupt- anspruch - wie hier - die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. dazu BGHZ 94, 268, 275; 30, 213, 215; BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00 - NJW 2001, 821 unter II 3; OLG Celle NJW-RR 1995, - 15 - 1021 f.; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 254 Rdn. 9, 14; a.A. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 254 Rdn. 31; Musielak/ Foerste, ZPO 7. Aufl. § 254 Rdn. 8). Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 C 310/07 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 S 57/07 -