OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZB 227/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 227/09 vom 24. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2010 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes- gerichts in Schleswig vom 6. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kosten- festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Itzehoe vom 21. Juli 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 29. Mai 2009 - 3 O 359/08 - von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.179,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juni 2009. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra- gen. 3. Beschwerdewert: bis 600 € - 3 - Gründe: I. 1 Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Kläge- rin den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 2 Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von dem Beklagten für seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah- rensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrens- gebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechts- lage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts ge- ändert. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch sonst zulässig. Das Oberlandesgericht hat sie zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 6 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie- den, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehen- den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. Au- gust 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt- lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Be- stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech- tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier- von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von der Klägerin dem Be- 8 - 5 - klagten zu erstattenden Kosten sind daher im Wege des Kostenausgleichs nach § 106 ZPO auf insgesamt 1.179,34 € nebst Zinsen festzusetzen. Dose Richterin am Bundesgerichtshof Klinkhammer Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Dose Schilling Günter Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 3 O 359/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2009 - 9 W 126/09 -