Entscheidung
III ZR 190/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 190/09 vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 85.543,24 € festgesetzt. Aus den zutreffenden Erwägungen zur Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil und im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2009 ist für die Bemessung des Streitwerts nur ein Bruchteil des Depotwerts von 1.710.864,80 € anzusetzen. Der Senat hält hierbei im Gegensatz zum Berufungsgericht jedoch 1/20 für ausreichend. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2008 - 27 O 47/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 -